§ 26 Betreten der freien Landschaft
(1) 1Das Fahren mit Rollstühlen steht dem Betreten gleich. 2Soweit sich Wege dafür eignen, dürfen sie vorbehaltlich abweichender öffentlich-rechtlicher Regelungen auch zum Radfahren, Reiten und Kutschfahren benutzt werden. 3Die zuständigen Gemeinden können durch Satzung die Entmischung des Reit-, Fahr- und Fußgängerverkehrs regeln, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder schutzwürdige Interessen der Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer bestehen. 4Das Betreten von geschützten Teilen von Natur und Landschaft richtet sich nach der jeweiligen Rechtsvorschrift nach § 12 Abs. 1. 5Im Übrigen richtet sich das Recht auf Betreten der freien Landschaft nach den allgemeinen Vorschriften.
(2) 1Einrichtungen, die dazu bestimmt oder geeignet sind, das Betreten der freien Landschaft zu verhindern oder wesentlich einzuschränken, sind der unteren Naturschutzbehörde vier Wochen vor der Errichtung anzuzeigen, soweit durch landesrechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. 2Ausgenommen sind notwendige Weidezäune und Kulturschutzeinrichtungen. 3Die Errichtung kann nur versagt werden, wenn der Zutritt zur freien Landschaft in dem für die Erholung der Bevölkerung notwendigen Umfang nicht mehr gewährleistet ist. 4Die untere Naturschutzbehörde kann die Beseitigung von nicht oder nicht rechtzeitig angezeigten Einrichtungen anordnen.
(3) 1Wanderwege können von der unteren Naturschutzbehörde vorübergehend gesperrt werden, wenn dies erforderlich ist, um erhebliche Beeinträchtigungen von besonders geschützten Tier- und Pflanzenarten zu vermeiden. 2Auf die Sperrung ist auf dem Wanderweg hinzuweisen. 3Dabei soll eine Ersatzwegeführung angeboten werden.
(4) 1Die Kennzeichnung von Wanderwegen muss ohne Beeinträchtigung des Landschaftsbildes deutlich, aussagekräftig, dauerha...