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Landesnaturschutzgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 20 - 25 Teil 5 Artenschutz

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§§ 20 - 21 Abschnitt 1 Allgemeiner Artenschutz

§ 20 Zoos

 

(1) 1Die Genehmigung für die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und den Betrieb eines Zoos gemäß § 42 Abs. 2 bis 4 BNatSchG schließt die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 8 Buchst. d des Tierschutzgesetzes in der Fassung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313) in der jeweils geltenden Fassung ein. 2Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die untere Naturschutzbehörde im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Behörde. 3Die Genehmigung bedarf der Schriftform.

 

(2) Die obere Naturschutzbehörde ist die für Zoos zuständige Landesbehörde nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 21 Tiergehege

 

(1) 1Eine Anzeige nach § 43 Abs. 3 Satz 1 BNatSchG ist an die untere Naturschutzbehörde zu richten. 2Die Anzeigepflicht gilt nicht für Gehege, die

 

1.

unter staatlicher Aufsicht stehen,

 

2.

eine Grundfläche von insgesamt 500 m2 nicht überschreiten,

 

3.

zur Auswilderung von dem Jagdrecht unterliegende Tierarten dienen,

 

4.

der Haltung von bis zu zehn Greifvögeln dienen, wenn die Vögel zum Zweck der Beizjagd gehalten werden und die Person, die das Gehege betreibt, einen gültigen Falknerjagdschein besitzt, oder

 

5.

als Netzgehege von Zucht- und Speisefischen dienen.

 

(2) 1Werden der zuständigen Naturschutzbehörde Verstöße gegen die Anforderungen nach § 43 Abs. 2 des BNatSchG bekannt, so kann sie im Einvernehmen mit der nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Tierschutzrechts vom 20. April 2005 (GVBl. S. 146, BS 7833-1) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Beh...

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