§ 11 Biotopvernetzung
Im Offenland sollen die zur Biotopvernetzung erforderlichen linearen und punktförmigen Elemente wie Hecken, Feldraine oder sonstige Trittsteinbiotope vorrangig über vertragliche Vereinbarungen erhalten und geschaffen werden.
§ 12 Form und Verfahren für die Erklärung zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft
(1) 1Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden durch Rechtsverordnung ausgewiesen; § 14 Abs. 1 bleibt unberührt. 2Nationalparke werden durch Gesetz ausgewiesen.
(2) Die berührten Gemeinden, Gemeindeverbände und juristische Personen nach § 13 Abs. 4 Satz 1 werden vor der öffentlichen Auslegung eines Entwurfs der Rechtsverordnung gehört, sofern keine raumordnerische Prüfung nach den §§ 17 und 18 des Landesplanungsgesetzes vom 10. April 2003 (GVBl. S. 41, BS 230-1) in der jeweils geltenden Fassung durchgeführt wird.
(3) 1Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen Karten sind auf Veranlassung der zuständigen Naturschutzbehörde in der Verbandsgemeinde oder verbandsfreien Gemeinde, in deren Gebiet sich das Vorhaben auswirkt, einen Monat öffentlich zur Einsicht auszulegen. 2Der Entwurf der Rechtsverordnung und die zugehörigen digitalen Karten werden zusätzlich im Internet bekannt gemacht. 3Sie können während der Dienstzeiten auch bei der zuständigen Naturschutzbehörde eingesehen werden. 4Ort und Zeit der Auslegung sind mindestens eine Woche vor Beginn der Auslegungsfrist ortsüblich bekannt zu machen. 5Dabei ist darauf hinzuweisen, dass alle, deren Belange durch das Vorhaben berührt sein können, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Anregungen und Einwendungen bei der Naturschutzbehörde, der Verbandsgemeindeverwaltung oder der Gemeindeverwaltung schriftlich, zur Niederschrift oder auf elektronischem Wege vorbringen können. 6Von der öffentlichen Auslegung kann abgesehen werden, wenn die Personen, deren Belange berührt sein können, be...