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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 8 Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege zur Landschaftsplanung (zu § 9 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) 1Als Grundlage für den Regionalplan als Landschaftsrahmenplan und für den Landschaftsplan erarbeitet das Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] einen Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 2Der Fachbeitrag enthält:

 

1.

die Bestandsaufnahme von Natur und Landschaft einschließlich einer Darstellung der Bedeutung des Planungsraumes für Arten und Lebensräume sowie die Auswirkungen bestehender Raumnutzungen,

 

2.

die Beurteilung des Zustandes von Natur und Landschaft nach Maßgabe der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege einschließlich der sich daraus ergebenden Konflikte und

 

3.

die aus den Nummern 1 und 2 herzuleitenden Leitbilder und Empfehlungen zur Sicherung, Pflege und Entwicklung von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität sowie Angaben zum Biotopverbund einschließlich des Wildtierverbundes und zur Anpassung an den Klimawandel. 2Dies schließt auch regionale Kompensationskonzepte für Arten und Lebensräume ein.

3Der Fachbeitrag wird vom Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [2] in digitaler Form für jede Person zur Einsicht bereitgestellt.

 

(2) 1Der Fachbeitrag ist regelmäßig zu aktualisieren. 2Eine Aktualisierung ist vorzunehmen, soweit dies nach Maßgabe des § 9 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes erforderlich ist, in der Regel jedoch alle zehn Jahre. 3Die Aktualisierung hat rechtzeitig vor Aufstellung des Regionalplans zu erfolgen. 4Eine Aktualisierung kann auch für sachliche oder räumliche Teilbereiche erfolgen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr ...

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