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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 79 - 84 Kapitel 10 Übergangs- und Überleitungsvorschriften, Durchführungsvorschriften, Inkrafttreten und Berichtspflicht

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§ 79 Überleitung bestehender Verordnungen

 

(1) 1Verordnungen über die Ausweisung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und Landschaftsschutzgebieten und die entsprechenden Eintragungen in das Landesnaturschutzbuch und in das Naturdenkmalbuch auf Grund der §§ 12, 13 und 18 des Reichsnaturschutzgesetzes sowie der §§ 6, 7 und 13 der Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Oktober 1935 (RGS. NW. S. 159) bleiben bis zum Inkrafttreten des Landschaftsplans oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung gemäß § 43 in Kraft. 2Die Verordnungen können aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses durch ordnungsbehördliche Verordnung der höheren Naturschutzbehörde ganz oder teilweise aufgehoben oder geändert werden. 3§ 32 Absatz 1 Satz 3 des Ordnungsbehördengesetzes findet für die nach Satz 1 aufrechterhaltenen Verordnungen keine Anwendung.

 

(2) § 50a gilt auch für die auf Grund bisherigen Rechts erlassenen entsprechenden Verordnungen.

§ 80 Landschaftspläne

 

(1) Für Darstellungen eines Flächennutzungsplanes, die bis zum 24. Mai 2005 wirksam geworden sind, gilt § 29 Absatz 4 des Landschaftsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. März 2010 (GV. NRW. S. 185) geändert worden ist, weiter.

 

(2) Festsetzungen in Landschaftsplänen, die auf der Grundlage der bisherigen Fassungen dieses Gesetzes erfolgt sind, bleiben in Kraft.

§ 81 Beiräte

Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Beiräte bei den unteren Naturschutzbehörden üben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der bei ihrer Wahl vorgesehenen Amtsdauer aus.

§ 82 Durchführungsvorschriften

Das für Naturschutz zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit den beteiligten Ministerien die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verwaltungsvorschriften.

§ 83 Übergangsvorschrift zu § 58

1Bis zum 1. Januar 2018 gilt für das Reiten im Wald § 50 Absatz 2 des Landsch...

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