§ 73 Betretungs- und Untersuchungsrecht (zu § 65 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)
1Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Naturschutzbehörden sowie des Landesamtes [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] dürfen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Grundstücke betreten. 2Beauftragte haben eine schriftliche Legitimation mitzuführen und vorzulegen. 3Sie dürfen dort Prüfungen, Vermessungen, Bodenuntersuchungen und ähnliche Arbeiten und Besichtigungen vornehmen. 4Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 sind rechtzeitig anzukündigen, wenn dadurch deren Zweck nicht gefährdet wird. 5Für entstehende Schäden ist Ersatz zu leisten.
§ 74 Vorkaufsrecht (Abweichung von § 66 des Bundesnaturschutzgesetzes)
(1) Abweichend von § 66 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes steht dem Land ein Vorkaufsrecht zu an Grundstücken, die in Naturschutzgebieten, in FFH-Gebieten oder in Nationalparken liegen, sofern das jeweilige Grundstück im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Verzeichnis nach Absatz 6 aufgeführt ist.
(2) Ausgeübt wird das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 durch die höhere Naturschutzbehörde.
(3) 1Das Vorkaufsrecht nach Absatz 1 kann zugunsten der Kreise und kreisfreien Städte (Träger der Landschaftsplanung), von Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts und anerkannten Naturschutzvereinigungen sowie zugunsten von landesweit tätigen Naturschutzstiftungen des privaten Rechts auf deren Antrag ausgeübt werden. 2Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten Dritter im Sinne des § 66 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes und des Satzes 1 setzt voraus, dass diese die zum Erwerb notwendigen Mittel den Berechtigten zur Verfügun...