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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 50 Verzeichnisse, Kennzeichen, Bezeichnungen

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(1) 1Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile und geschützte Biotope sind in Verzeichnisse einzutragen, die bei der unteren Naturschutzbehörde geführt werden. 2Die Einzelheiten, insbesondere über Art, Umfang und Inhalt der Führung der Verzeichnisse, regelt das für Naturschutz zuständige Ministerium durch Rechtsverordnung. 3Die Verzeichnisse sind für jede Person zur Einsicht bereitzuhalten und dem Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] zu dessen Aufgabenerfüllung nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 zur Verfügung zu stellen.

 

(2) 1Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile, geschützte Biotope, Biosphärenregionen, Nationalparke und Nationale Naturmonumente sollen kenntlich gemacht werden, soweit es der Schutzzweck erfordert. 2Die Einzelheiten regelt die oberste Naturschutzbehörde durch Rechtsverordnung.

 

(3) 1Die Bezeichnungen "Naturschutzgebiet", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal", "geschützter Landschaftsbestandteil", "geschützter Biotop", "Nationalpark", "Biosphärenregion" und "Nationales Naturmonument" dürfen nur für die nach diesem Gesetz geschützten Teile von Natur und Landschaft verwendet werden. 2Die Bezeichnung "Naturpark" darf nur für die nach § 38 anerkannten Gebiete verwendet werden.

 

(4) Kennzeichen und Bezeichnungen, die denen nach den Absätzen 2 und 3 zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Teile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Anzuwe...

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