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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 48 Einstweilige Sicherstellung, Veränderungsverbot (zu § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) 1Für die Anordnung einstweiliger Sicherstellungen nach § 22 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die höhere Naturschutzbehörde oder mit deren Ermächtigung die untere Naturschutzbehörde zuständig. 2Die einstweilige Sicherstellung ergeht als Verfügung, Allgemeinverfügung oder als ordnungsbehördliche Verordnung. 3Für die ordnungsbehördliche Verordnung gilt § 47 entsprechend.

 

(2) Zur Sicherung eines Naturschutzgebietes, Naturdenkmals oder eines geschützten Landschaftsbestandteils kann eine Anordnung nach Absatz 1 auch im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Landschaftsplans durch die untere Naturschutzbehörde erlassen werden.

 

(3) 1Bei geplanten Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsbestandteilen sind von der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung nach § 46 an bis zum Inkrafttreten der Schutzverordnungen, längstens drei Jahre lang, alle Änderungen verboten, soweit nicht in ordnungsbehördlichen Verordnungen oder Verfügungen nach den Absätzen 1 und 2 abweichende Regelungen getroffen werden. 2Wenn besondere Umstände es erfordern, kann die zuständige Naturschutzbehörde durch öffentliche Bekanntmachung die Frist bis zu einem weiteren Jahr verlängern. 3Die im Zeitpunkt der Bekanntmachung ausgeübte rechtmäßige Bewirtschaftungsform bleibt unberührt. 4In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 46 ist auf die Wirkung dieses Absatzes hinzuweisen. 5Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für geplante Naturschutzgebiete, Naturdenkmale und geschützte Landschaftsbestandteile in einem Landschaftsplan vom Zeitpunkt der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gemäß § 16.

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