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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 41 Alleen (zu § 29 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes)

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(1) 1Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Wirtschaftswegen sind gesetzlich geschützt. 2Die Beseitigung von Alleen sowie alle Handlungen, die zu deren Zerstörung, Beschädigung oder nachteilige Veränderung führen können, sind verboten. 3Pflegemaßnahmen und die bestimmungsgemäße Nutzung werden hierdurch nicht berührt.

 

(2) 1Die Verbote des Absatzes 1 gelten nicht im Rahmen von Maßnahmen, die aus zwingenden Gründen der Verkehrssicherheit erforderlich sind und für die keine anderen Maßnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit erfolgreich durchgeführt werden können. 2Sie sind der Naturschutzbehörde vorher anzuzeigen. 3Bei gegenwärtiger Gefahr kann die Maßnahme sofort durchgeführt werden. 4Sie ist der Naturschutzbehörde anschließend anzuzeigen. 5Kommt es aufgrund der durchgeführten Maßnahmen zu einer Bestandsminderung, sind in Abstimmung mit der Naturschutzbehörde Ersatzpflanzungen vorzunehmen.

 

(3) 1Um den Alleenbestand nachhaltig zu sichern und zu entwickeln, sollen von den für die öffentlichen Verkehrsflächen zuständigen Behörden rechtzeitig und in ausreichendem Umfang Neuanpflanzungen vorgenommen werden. 2Andere Behörden können im Rahmen ihrer Zuständigkeit, insbesondere bei der Festsetzung von Kompensationsmaßnahmen im Rahmen der Eingriffsregelung, entsprechende Sicherungs- und Entwicklungsmaßnahmen ergreifen.

 

(4) 1Das Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] führt ein landesweites Kataster der nach Absatz 1 gesetzlich geschützten Alleen. 2Die geschützten Alleen sind nachrichtlich in den Landschaftsplan sowie in die jeweilige ordnungsbehördliche Verordnung zu übernehmen. 3Der Schutz nach Absatz 1 besteht unabhängig von den Eintragungen im Alleenkataster oder nachrichtlichen Übernahmen der Biotope.

[1] Gestrichen durc...

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