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Landesnaturschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / § 13 Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen

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(1) 1Der Landschaftsplan hat die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Erreichung des Schutzzwecks der nach § 20 Absatz 2 und den §§ 23, 26, 28 und 29 des Bundesnaturschutzgesetzes besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft und zur Erhaltung der nach § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes und nach § 42 gesetzlich geschützten Biotope erforderlich sind. 2Auf der Grundlage der Entwicklungsziele nach § 10 kann der Landschaftsplan zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 des Bundesnaturschutzgesetzes weitere Maßnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder des Landschaftsbildes, der Pflege und Entwicklung eines Biotopverbundsystems sowie der Kulturlandschaft und des Erholungswertes von Natur und Landschaft und zur Förderung der Biodiversität festsetzen.

 

(2) Unter die Maßnahmen nach Absatz 1 fallen insbesondere die

 

1.

Anlage, Wiederherstellung oder Pflege naturnaher Lebensräume, einschließlich der Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Lebensgemeinschaften sowie der Tiere und Pflanzen wildlebender Arten, insbesondere der geschützten Arten im Sinne des Fünften Abschnitts des Bundesnaturschutzgesetzes,

 

2.

Anlage, Pflege oder Anpflanzung ökologisch auch für den Biotopverbund bedeutsamer sowie charakteristischer landschaftlicher Strukturen und Elemente wie Streuobstwiesen, Flurgehölze, Hecken, Bienenweidegehölze, Schutzpflanzungen, Alleen, Baumgruppen und Einzelbäume,

 

3.

Maßnahmen, die Verpflichtungen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), in der am 24. Juni 2009 geltenden Fassung, erfüllen,

 

4.

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