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Landesnachbarrechtsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 34 - 36 Siebenter Abschnitt Fenster- und Lichtrecht

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§ 34 Inhalt und Umfang

 

(1) In oder an der Außenwand eines Gebäudes, die parallel oder in einem Winkel bis zu 60° (alte Teilung) zur Grenze des Nachbargrundstücks verläuft, dürfen Fenster oder Türen, die von der Grenze keinen größeren Abstand als 2,50 m haben sollen, nur angebracht werden, wenn der Nachbar seine Einwilligung erteilt hat.

 

(2) 1Hat der Nachbar die nach Absatz 1 erforderliche Einwilligung zum Anbringen eines Fensters erteilt, so muß er mit später zu errichtenden baulichen Anlagen einen Abstand von 2 m von diesem Fenster einhalten. 2Dies gilt nicht, wenn die später errichtete bauliche Anlage den Lichteinfall in das Fenster nicht oder nur geringfügig beeinträchtigt oder wenn die Einhaltung eines geringeren Abstandes baurechtlich geboten ist.

 

(3) 1Absatz 2 Satz 1 gilt nur, wenn die Einwilligung schriftlich erteilt ist. 2Die Unterzeichnung der Bauunterlagen genügt nicht.

 

(4) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Balkone, Terrassen und ähnliche Bauteile, die einen Ausblick zum Nachbargrundstück gewähren. 2Der Abstand wird vom grenznächsten Punkt des Bauteils gemessen.

§ 35 Ausnahmen

Eine Einwilligung nach § 34 ist nicht erforderlich

 

1.

soweit die Anbringung der Fenster, Türen oder Bauteile (§ 34 Abs. 4) baurechtlich geboten ist,

 

2.

für Lichtöffnungen, die nicht geöffnet werden können und entweder mit ihrer Unterkante mindestens 1,80 m über dem Fußboden des zu erhellenden Raumes liegen oder undurchsichtig sind,

 

3.

für Lichtschächte und Öffnungen, die unterhalb der angrenzenden Erdoberfläche liegen,

 

4.

für Fenster oder andere Öffnungen zur Belichtung oder Belüftung von Ställen in Dorfgebieten,

 

5.

für Außenwände gegenüber Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen, Grünflächen und Gewässern, wenn die Flächen oder Gewässer mindestens 3 m breit sind.

§ 36 Ausschluß des Beseitigungsanspruchs

Der Anspruch auf Beseitigung einer Einrichtung im Sinne des ...

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