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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 8 - 10 Teil 3 Entsorgung von Sonderabfällen

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§ 8 Organisation der Sonderabfallentsorgung

 

(1) 1Der Zentralen Stelle für Sonderabfälle obliegt die Organisation der Sonderabfallentsorgung. 2Sie hat dabei das Abfallvermeidungsprogramm des Landes, im Falle des § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG dessen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes sowie den Abfallwirtschaftsplan nach § 12 zu beachten. 3Im Rahmen ihrer Aufgaben informiert und berät sie mit dem Ziel der Vermeidung, der Vorbereitung zur Wiederverwendung, des Recyclings und der sonstigen Verwertung von Abfällen. 4Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle erstellt jährlich für das abgelaufene Jahr eine Bilanz über Art, Menge und Verbleib der gefährlichen Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG.

 

(2) Sonderabfälle sind

 

1.

gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie nicht verwertet werden,

 

2.

gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie verwertet werden und vor dem 7. Oktober 1996 der Andienungspflicht unterlegen sind,

 

3.

gefährliche Abfälle im Sinne des § 3 Abs. 5 Satz 1 KrWG, soweit sie ihre Herkunft aus privaten Haushaltungen haben und getrennt von sonstigen Abfällen eingesammelt worden sind (Problemabfälle).

 

(3) Die Pflicht zur Getrennthaltung von Sonderabfällen richtet sich nach § 9a KrWG.

 

(4) 1Sonderabfälle, die in Rheinland-Pfalz angefallen sind oder in einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Anlage entsorgt werden sollen, sind der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen. 2Andienungspflichtig sind die Erzeuger und Besitzer von Sonderabfällen, bei nach § 4 Abs. 3 angenommenen Sonderabfällen und Problemabfällen der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

 

(5) 1Die Zentrale Stelle für Sonderabfälle hat die ihr ordnungsgemäß angedienten Abfälle einer dafür zugelassenen und aufnahmebereiten Anlage zur Entsorgung zuzuweisen, soweit eine solche zur Verfügung s...

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