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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz / § 17 Zuständigkeiten

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(1) 1Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. 2Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. 3Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. 4Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.

 

(2) 1Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 KrWG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen.

 

(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für

 

1.

Entscheidungen über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG, über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG und über den Entzug des erteilten Zertifikats, der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und der Untersagung der weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG,

 

2.

die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung, der Bioabfallverordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung,

 

3.

die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung von Konzepten zur gezielten ...

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