§ 11 Abfallvermeidungsprogramm
1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG. 2Es kann stattdessen ein Abfallvermeidungsprogramm des Landes nach § 33 Abs. 2 KrWG erstellen.
§ 12 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans
(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Er soll die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. 3Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallentsorgungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.
(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.
(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.
(4) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 30 Abs. 4 KrWG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. 2Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei allen raumbedeutsamen Maßnahmen im Gebiet des Landes zugrunde zu legen.
(5) 1Wer Abfälle, die in der Bundesrepublik Deutschland, aber außerhalb des Geltungsbereichs des Abfallwirtschaftsplans, entstanden sind, zur Ablagerung in das Plangebiet verbringen will, bedarf dazu der Genehmigung der zuständigen Behörde, sofern nicht bereits der Abfallwirtschaftsplan die Verbringung ausdrücklich vorsieht. 2Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Abfälle nicht verwertbar sind und die Ziele des Abfallwirtschaftsplans nicht gefährdet werden. 3Die Genehmigung darf nur befristet erteilt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. 4Die zuständige Behörde kann ferner Abweichungen vom Abfallwirtschaftsplan zulassen, sofern diese im öffentlichen Interesse liegen und der Abfallwirtschaftsplan in seinen Grundzügen nicht berührt wird. 5Die Zuweisung nach § 8 Abs. 5 gilt als Genehmigung nach Satz 1. 6Die Genehmigung nach Satz 1 gilt in denjenigen Fällen als erteilt, in denen Abfallverbringungen auf solchen Vereinbarungen beruhen, die mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, in dessen Gebiet die Ablagerung erfolgen soll, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2015 geschlossen und der zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. März 2016 angezeigt waren; dies gilt nicht, wenn die zuständige Behörde bis zum Ablauf des 31. Mai 2016 die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens verlangt.
§ 13 Betretungs- und Untersuchungsrechte
(1) 1§ 34 KrWG gilt entsprechend zur Erkundung geeigneter Standorte für öffentlich zugängliche Abfallverwertungsanlagen. 2Zuständige Behörde im Sinne des § 34 Abs. 3 KrWG ist der Entsorgungsträger, der die Erkundung durchführt oder in dessen Auftrag sie erfolgt.
(2) 1Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken im Einwirkungsbereich von Abfallentsorgungsanlagen sind verpflichtet, den Zugang zu ihren Grundstücken zu ermöglichen und Untersuchungen, die zur Überwachung der Anlagen erforderlich sind, zu dulden. 2Sie können für Vermögensnachteile, die durch eine nach Satz 1 zulässige Maßnahme entstehen, von den Betreibern der Anlage Ersatz in Geld verlangen.
§ 13a Enteignung
(1) Zugunsten von öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist die notwendige Enteignung zur Ausführung einer in einem förmlichen Verfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigten oder nach § 35 Abs. 2 KrWG festgestellten Abfallentsorgungsanlage zulässig, soweit die Genehmigung oder die Planfeststellung unanfechtbar ist oder ein Rechtsbehelf gegen sie keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) 1Zugunsten sonstiger zur Abfallentsorgung Verpflichteter kann für eine öffentlich zugängliche Abfallentsorgungsanlage das Enteignungsverfahren durchgeführt werden, soweit die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen und die oberste Abfallbehörde die Zulässigkeit der Enteignung festgestellt hat. 2Diese Feststellung ist nicht selbstständig anfechtbar.
(3) 1Die Genehmigung oder die Planfeststellung ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 2Enteignungsbehörde ist die für die Genehmigung oder die Planfeststellung zuständige Behörde.
(4) Im Übrigen ist das Landesenteignungsgesetz anzuwenden.
§ 14 Anforderungen an Abfallentsorgungsanlagen
(1) Wer eine Abfallentsorgungsanlage errichtet oder betreibt, hat...