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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Rheinland-Pfalz / §§ 11 - 16 Teil 4 Abfallvermeidungsprogramm, Abfallwirtschaftsplan und Abfallentsorgungsanlagen

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§ 11 Abfallvermeidungsprogramm

1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium erstellt einen Beitrag zum Abfallvermeidungsprogramm des Bundes nach § 33 Abs. 1 Satz 2 KrWG. 2Es kann stattdessen ein Abfallvermeidungsprogramm des Landes nach § 33 Abs. 2 KrWG erstellen.

§ 12 Aufstellen des Abfallwirtschaftsplans

 

(1) 1Die oberste Abfallbehörde stellt für das Land einen Abfallwirtschaftsplan nach § 30 KrWG im Benehmen mit den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern und den Standortgemeinden nach überörtlichen Gesichtspunkten auf. 2Er soll die von den Entsorgungsträgern ausgewählten Flächen für Abfallentsorgungsanlagen nach § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KrWG ausweisen, sofern diese erforderlich sind und nach den Angaben der Entsorgungsträger für den vorgesehenen Nutzungszweck geeignet erscheinen. 3Soweit Raumordnungsverfahren erforderlich sind, sollen diese vor Aufnahme der Abfallentsorgungsanlage in den Abfallwirtschaftsplan durchgeführt werden.

 

(2) Der Abfallwirtschaftsplan kann aus zeichnerischen und textlichen Darstellungen bestehen und in räumlichen oder sachlichen Teilabschnitten aufgestellt werden.

 

(3) Vor der Verabschiedung des Abfallwirtschaftsplans sind die im Plangebiet tätigen im Sinne des § 3 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannten Vereinigungen sowie die Selbstverwaltungskörperschaften der Wirtschaft zu hören.

 

(4) 1Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für die Landesplanung und dem für die Kommunalaufsicht zuständigen Ministerium den Abfallwirtschaftsplan durch Rechtsverordnung für die zur Abfallentsorgung Verpflichteten nach § 30 Abs. 4 KrWG in dem dort vorgesehenen Umfang für verbindlich zu erklären. 2Die verbindlichen Festlegungen des Abfallwirtschaftsplans sind von den Behörden und Planungsträgern sowie den Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen R...

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