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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 8 [Bis 18.02.2022: 6] Wahrnehmung von Aufgaben durch Verbände

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(1) 1Abfallentsorgungsverbände als Körperschaften des öffentlichen Rechts können nach Maßgabe des Absatzes 3 und des § 5 Absatz 7[2] [Bis 18.02.2022: § 5 Abs. 7] auch durch Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger gebildet werden. 2Mit Entstehung der neuen Körperschaft ist diese zur Abfallentsorgung verpflichtet. 3Der Abfallentsorgungsverband legt der zuständigen Behörde für sein Verbandsgebiet ein im Benehmen mit den betroffenen Kreisen und kreisfreien Städten erarbeitetes Abfallwirtschaftskonzept vor. 4§ 6[3] [Bis 12.07.2023: § 5a] und § 21 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.

 

(2) 1Ein Abfallentsorgungsverband kann gegen den Widerspruch von Beteiligten gebildet werden, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Wohls geboten ist. 2Ein Zusammenschluss ist aus Gründen des öffentlichen Wohls insbesondere geboten, wenn dadurch die zweckmäßige Erfüllung der Entsorgungspflicht erst ermöglicht wird oder von Abfallentsorgungsanlagen ausgehende Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit vermieden werden.

 

(3) Für einen Verband nach Absatz 1 und 2 sind die Vorschriften des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände vom 12. Februar 1991 (BGBl. l S. 504) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anwendbar, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

 

(4) Die Verbandsaufsicht über die Verbände nach Absatz 1 und 2 führt die obere Abfallwirtschaftsbehörde.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 13.07.2023.

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