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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 25 Teil 7 [Bis 12.07.2023: Neunter Teil] Verfahren bei Entschädigung

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[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung abfallrechtlicher Vorschriften. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.07.2023.

§ 25 [Bis 18.02.2022: 43] Verfahren bei Entschädigung

Für die nach § 14[2] [Bis 18.02.2022: § 22] Absatz 3 zu leistende Entschädigung, für den nach § 34 Absatz 3[3] [Bis 18.02.2022: § 34 Absatz 4] des Kreislaufwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 13[4] [Bis 18.02.2022: § 20] Absatz 4 oder nach § 16[5] [Bis 18.02.2022: § 25] Absatz 5 zu leistenden Ersatz, für das nach § 29 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes festzusetzende Entgelt, für die nach § 29 Absatz 3 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu bestimmende Verpflichtung und für die nach § 36 Absatz 2 Satz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zu leistende Entschädigung sind die Vorschriften des [Bis 18.02.2022: Gesetzes über Enteignung und Entschädigung für das Land Nordrhein-Westfalen (] [6]Landesenteignungs- und -entschädigungsgesetz [Bis 18.02.2022: - EEG NW)] [7] vom 20. Juni 1989 (GV. NRW. S. 366 ber. S. 570[8]), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), anzuwenden.

[1] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Geänderte Zählung anzuwenden ab 19.02.2022.
[2] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[3] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[5] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden ab 19.02.2022.
[6] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.
[7] Gestrichen durch Viertes Gesetz zur Änderung des Landesabfallgesetzes. Anzuwenden bis 18.02.2022.
[8] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des...

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