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Landeskreislaufwirtschaftsgesetz Nordrhein-Westfalen / § 16 [Bis 18.02.2022: 25] Selbstüberwachung

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(1) 1Wer eine Abfallbeseitigungsanlage errichtet, betreibt oder nachsorgt, ist verpflichtet, durch eine beauftragte Stelle auf seine Kosten die Errichtung sowie die Betriebs- und Nachsorgephase der Anlage zu überwachen und im Einwirkungsbereich der Anlage anfallendes Sicker- und Oberflächenwasser und das Grundwasser sowie von der Anlage ausgehende Emissionen untersuchen und darüber Aufzeichnungen fertigen zu lassen. 2Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der für die Überwachung zuständigen Behörde. 3Mit der Untersuchung von Abfällen, Sicker-, Oberflächen- und Grundwasser dürfen nur von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassene Stellen beauftragt werden. 4Die für die Überwachung des Betriebes zuständige Behörde kann widerruflich zulassen, dass der Anlagenbetreiber die Überwachungen und die Untersuchungen ganz oder teilweise selbst durchführt. 5Für Untersuchungen von Deponiegas und Abgas aus Deponiegasbehandlungs- oder Deponiegasverwertungsanlagen dürfen nur Stellen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes beauftragt werden. 6Die Aufzeichnungen sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Verlangen der für die Überwachung des Betriebes zuständigen Behörde und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima[2] [Bis 31.03.2025: Verbraucherschutz] vorzulegen. 7Die zuständige Behörde kann eine längere Aufbewahrungsfrist anordnen.

 

(2) 1Das Verfahren auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 2Über den Antrag auf Zulassung der Stelle nach Absatz 1 entscheidet die zuständige Behörde innerhalb einer Frist von sechs Monaten; abweichende Entscheidungsfristen kann die zuständige Behörde mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekan...

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