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Landesjugendhilfeorganisationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 6 Beratende Mitglieder des Jugendhilfeausschusses

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(1) Als beratende Mitglieder gehören dem Jugendhilfeausschuß an:

 

a)

der Landrat oder der Oberbürgermeister (Bürgermeister) oder ein von ihm bestellter Vertreter,

 

b)

der Leiter der Verwaltung des Jugendamtes oder dessen Vertretung,

 

c)

ein Richter des Jugend-, Vormundschafts- oder Familiengerichts, der von dem Präsidenten des zuständigen Landgerichtes bestellt wird,

 

d)

einen Vertreter der Arbeitsverwaltung, der von der jeweiligen Agentur für Arbeit bestimmt wird, sowie einen Vertreter des jeweiligen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,

 

e)

ein Vertreter der Schulen, der vom zuständigen Schulamt bestimmt wird,

 

f)

ein Vertreter der Polizei, der von der zuständigen örtlichen Stelle bestimmt wird,

 

g)

ein Vertreter der Jugendorganisationen, der durch den jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendring bestimmt wird, sofern dem Jugendhilfeausschuss nicht mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied des jeweiligen Stadt- oder Kreisjugendringes angehört sowie[1] [Bis 01.04.2024: .]

 

h)

[2]eine Vertretung von selbstorganisierten Zusammenschlüssen gemäß § 4a Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(2) Für jedes beratende Mitglied des Jugendhilfeausschusses nach Absatz 1 Buchstaben c) bis h[3] [Bis 01.04.2024: g] ) ist durch die entsprechende Stelle ein Stellvertreter zu bestimmen.

 

(3) Der Jugendhilfeausschuß kann zu einzelnen Themen Sachverständige und junge Menschen an den Beratungen einladen und beteiligen.

 

(4) 1Die Satzung des Jugendamtes kann vorsehen, dass bis zu drei weitere Mitglieder mit beratender Stimme von der Vertretungskörperschaft für die Dauer der Wahlperiode berufen werden. 2Unter diesen Mitgliedern soll eine Person sein, welche die besonderen Interessen und Belange von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen vertritt.

[1] Geändert durch Jugendbeteiligungs- und Vielfaltsgesetz. Anzuwenden ab 02.04.2024.
[2] Buchst. h) angefügt durch Jugendbeteiligungs- und Vielfaltsgesetz. Anzuwenden ab 02.04.2024.
[3] Geändert durch Jugendbeteiligungs- und Vielfaltsgesetz. Anzuwenden ab 02.04.2024.

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