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Landesjugendhilfeorganisationsgesetz Mecklenburg-Vorpommern / § 22 Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung

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(1) 1Die örtliche Zuständigkeit nach § 87a Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch[1] [Bis 31.12.2025: § 87a des Achten Buches Sozialgesetzbuch] gilt auch für Teile einer Einrichtung, die ihren Sitz außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat. 2Die zuständigen Behörden[2] [Bis 31.12.2025: Jugendbehörden] des Sitzlandes sind zu beteiligen.

 

(2) Das Landesjugendamt hat das nach § 87a Absatz 3 des Achten Buches Sozialgeetzbuch[3] [Bis 31.12.2025: § 87a des Achten Buches Sozialgeetzbuch] zuständige Jugendamt sowie auf Verlangen den Wohlfahrtsverband, dem[4] [Bis 31.12.2025: zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem] der Träger der Einrichtung angehört, bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zu beteiligen.

 

(3) Erlangt ein Jugendamt Kenntnis davon, dass[5] [Bis 31.12.2025: daß] eine in seinem Bezirk gelegene Einrichtung ohne Erlaubnis Kinder und jugendliche Personen[6] [Bis 31.12.2025: Jugendliche] aufnimmt oder dass[7] [Bis 31.12.2025: daß] Tatsachen vorliegen, welche die Eignung der Einrichtung zur Aufnahme von Kindern und jugendlichen Personen[8] [Bis 31.12.2025: Jugendlichen] ausschließen, hat es bei Gefahr im Verzug unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zu treffen und dem Landesjugendamt sowie dem zuständigen Wohlfahrtsverband[9] [Bis 31.12.2025: zentralen Träger der freien Jugendhilfe] hiervon Kenntnis zu geben.

 

(4) Wird eine Einrichtung im Sinne des der §§ 45, 45a des Achten Buches Sozialgesetzbuch[10] [Bis 31.12.2025: § 45 Abs. 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch] ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben, so kann die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde den weiteren Betrieb untersagen.

(5)[11]

 

(5) Vereinbarungen im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Einrichtun...

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