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Landesimmissionsschutzgesetz Brandenburg / §§ 24 - 27 Abschnitt V Schlußvorschriften

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§ 24

(aufgehoben)

§ 25

(aufgehoben)

§ 26 Außerkrafttreten von Vorschriften

 

(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

 

1.

§§ 29 bis 36 des Landeskulturgesetzes vom 14. Mai 1970 (GBl. I S. 67), in der Fassung vom 2. Juli 1982 (GBl. I S. 467),

 

2.

die Vierte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - vom 14. Mai 1970 (GBl. II S. 343) mit Ausnahme des § 8 Abs. 2,

 

3.

die Erste Durchführungsbestimmung zur Vierten Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Schutz vor Lärm - Begrenzung der Lärmimmission - vom 26. Oktober 1970 (GBl. II S. 595),

 

4.

die Anordnung über den Ausgleich wirtschaftlicher Nachteile bei Immissionsschäden im Volks- und Genossenschaftswald vom 3. Oktober 1975 (GBl. I S. 687),

 

5.

die Zweite Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Begrenzung, Überwachung und Verminderung der Emission von Verbrennungsmotoren - vom 23. Januar 1985 (GBl. I S. 18),

 

6.

die Verordnung über die Staatliche Umweltinspektion vom 12. Juni 1985 (GBl. I S. 238),

 

7.

die Fünfte Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - vom 12. Februar 1987 (GBl. I Nr. 7 S. 18) mit Ausnahme der §§ 6, 7 und 18,

 

8.

die Erste Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Immissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 56),

 

9.

die Dritte Durchführungsbestimmung zur Fünften Durchführungsverordnung zum Landeskulturgesetz - Reinhaltung der Luft - Begrenzung, Überwachung und Kontrolle der Emissionen - vom 12. Februar 1987 (GBl. I S. 61 und GBl. SDR. Nr. 1284) mit Ausnahme der §§ 1 und 5 und

 

10...

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