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Landesheimgesetz Saarland / § 9 Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner

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(1) 1Die Bewohnerinnen und Bewohner einer Einrichtung nach § 1a Absatz 1 wirken in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung mit. 2Die Mitwirkung erfolgt durch ein Mitwirkungsgremium. 3Mitwirkungsgremien sind die Bewohnervertretung, die Bewohnerversammlung oder ein externer Bewohnerbeirat. 4Die Bewohnerinnen und Bewohner können sich zwischen diesen Formen der Mitwirkung entscheiden.

 

(2) 1Für die Zeit, in der ein Mitwirkungsgremium nach Absatz 1 nicht gebildet werden kann, werden seine Aufgaben durch einen Bewohnerfürsprecher wahrgenommen. 2Der Bewohnerfürsprecher wird im Benehmen mit der Leitung der Einrichtung nach § 1a Absatz 1 von der zuständigen Behörde bestellt.

 

(3) 1Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Rechte kann das jeweilige Mitwirkungsgremium oder der Bewohnerfürsprecher fach- und sachkundige Personen seines Vertrauens hinzuziehen. 2Diese sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 3Die Tätigkeit in einem Mitwirkungsgremium oder als Bewohnerfürsprecher ist unentgeltlich und ehrenamtlich.

 

(4) 1Die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständige Behörde fördert die Unterrichtung der Bewohnerinnen und Bewohner, der Mitglieder des jeweiligen Mitwirkungsgremiums oder des Bewohnerfürsprechers über die Wahl und die Befugnisse sowie die Möglichkeiten der Mitwirkung in Angelegenheiten des Betriebs der Einrichtung nach § 1a Absatz 1.2Geeignete Formen der Unterrichtung können die Herausgabe von Informationsbroschüren oder die Durchführung von Schulungen für die Mitwirkungsorgane sein. 3Die zuständige Behörde wirkt insbesondere auch auf die Umsetzung der Mitwirkung in den Einrichtungen hin.

 

(5) Näheres über die Mitwirkung der Bewohnerinnen und Bewohner ist in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 zu regeln.

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