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Landesheimgesetz Saarland / § 6 Informationspflichten der Träger

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(1) Der Träger einer Einrichtung nach § 1a ist verpflichtet,

 

1.

Interessenten und Interessentinnen schriftlich oder elektronisch[1] über das Leistungsangebot der Einrichtung, aufgeschlüsselt nach Art, Inhalt und Umfang der Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und weiterer Leistungen einschließlich der auf die Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und andere Leistungen jeweils entfallenden Entgelte zu informieren und ihnen das Leistungsangebot zugänglich zu machen,

 

2.

die Bewohnerinnen und Bewohner bei Abschluss eines Vertrags schriftlich oder elektronisch[2] über Beratungsstellen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf und volljährige Menschen mit Behinderung zu informieren und sie auf Beschwerdestellen hinzuweisen,

 

3.

die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über die sie betreffenden Pflege-, Hilfe- und Förderplanungen und deren Umsetzung im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 5 auf Anfrage zu informieren,

 

4.

die Bewohnerinnen und Bewohner, die Bewohnervertretungen nach § 9 und Interessentinnen und Interessenten über aufsichtsrechtliche, rechtswirksame Maßnahmen der zuständigen Behörde nach den §§ 13 bis 15 zu informieren,

 

5.

die Bewohnerinnen und Bewohner über die Beratungspflicht der zuständigen Behörde gemäß § 3 zu informieren und durch Aushang in der Einrichtung oder in anderer geeigneter Weise die Anschrift, die Rufnummer, die Zuständigkeitsbereiche und die Ansprechpersonen der zuständigen Behörde bekannt zu machen,

 

6.

die Bewohnerinnen und Bewohner, Betreuerinnen und Betreuer oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen über eine drohende Zahlungsunfähigkeit oder andere Entwicklungen zu informieren, die eine zuverlässige Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen gefährden und

 

7.

den Bewohnerinnen und Bewohnern, Betreuerinnen und Betreuern oder bevollmächtigten Vertrauenspersonen Einblick in alle über sie seitens der Einrichtung gemachten Aufzeichnungen zu gewähren.

 

(2) 1In Einrichtungen nach § 1b ist der Träger verpflichtet, die Interessentinnen und Interessenten schriftlich oder elektronisch[3] darüber zu informieren, ob, wie, in welchem Umfang und zu welchem Entgelt deren pflegerische Versorgung in der Einrichtung gewährleistet werden kann. 2Absatz 1 gilt entsprechend.

 

(3) Das Nähere über die Informationspflicht der Träger einer Einrichtung nach § 1a oder § 1b kann in der Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 geregelt werden.

[1] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[2] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.
[3] Eingefügt durch SDigG. Anzuwenden ab 17.12.2021.

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