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Landesheimgesetz Saarland / § 13 Anordnungen

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(1) 1Zur Beseitigung festgestellter Mängel können gegenüber den Trägern von Einrichtungen nach § 1a oder § 1b Absatz 1 bis 4 sowie von ambulanten Pflegediensten nach § 1c Anordnungen erlassen werden, die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Bewohnerinnen und Bewohner, sowie der Empfängerinnen und Empfänger ambulanter Pflegedienstleistungen, zur Sicherung der Einhaltung der dem Träger gegenüber diesen obliegenden Pflichten oder zur Vermeidung einer Unangemessenheit zwischen dem Entgelt und der Leistung der Einrichtung erforderlich sind. 2Das Gleiche gilt, wenn Mängel nach einer Anzeige gemäß § 4 vor Aufnahme des Betriebs festgestellt werden.

 

(2) 1Bei Anordnungen sind so weit wie möglich die nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Vereinbarungen zu berücksichtigen. 2Wenn Anordnungen eine Erhöhung der Vergütung nach § 75 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zur Folge haben können, ist über sie Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, anzustreben. 3Gegen Anordnungen nach Satz 2 kann neben dem Träger der Einrichtung auch der Träger der Sozialhilfe Anfechtungsklage erheben. 4§ 11 Absatz 6 gilt entsprechend.

 

(3) 1Wenn Anordnungen gegenüber zugelassenen Einrichtungen für volljährige Menschen mit Pflege- und Unterstützungsbedarf eine Erhöhung der nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch vereinbarten oder festgesetzten Entgelte zur Folge haben können, ist Einvernehmen mit den betroffenen Pflegesatzparteien anzustreben. 2Für Anordnungen nach Satz 1 gilt für die Pflegesatzparteien Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

(4) Zur Beseitigung von Mängeln in Einrichtungen nach § 1b Absatz 5 gilt Absatz 1 mit der Maßgab...

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