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Landeshaushaltsordnung Berlin

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§§ 1 - 10 Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan

§ 1 Bedeutung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben Berlins im Bewilligungszeitraum voraussichtlich notwendig ist. 2Der Haushaltsplan ist Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung. 3Bei seiner Aufstellung und Ausführung ist den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.

§ 2 Feststellung des Haushaltsplans

1Der Haushaltsplan wird für ein Rechnungsjahr oder zwei Rechnungsjahre, nach Jahren getrennt, vor Beginn des ersten Rechnungsjahres durch das Haushaltsgesetz festgestellt. 2Mit dem Haushaltsgesetz wird nur der Gesamtplan (§ 13 Absatz 4) verkündet.

§ 3 Wirkungen des Haushaltsplans

 

(1) Der Haushaltsplan ermächtigt die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen.

 

(2) Durch den Haushaltsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 4 Haushaltsjahr

1Rechnungsjahr (Haushaltsjahr) ist das Kalenderjahr. 2Die Senatsverwaltung für Finanzen kann für einzelne Bereiche etwas anderes bestimmen.

§ 5 Verwaltungsvorschriften, Auskünfte

 

(1) 1Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes (Ausführungsvorschriften) und zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erlässt die Senatsverwaltung für Finanzen. 2Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bezirks kann auch das Bezirksamt Verwaltungsvorschriften erlassen. 3Sie dürfen nicht im Gegensatz zu Verwaltungsvorschriften der Senatsverwaltung für Finanzen stehen.

 

(2) 1In Angelegenheiten des Haushaltswesens einschließlich der Kosten- und Leistungsrechnung kann die Senatsverwaltung für Finanzen zur Erfüllung ihrer Aufgaben unter Beachtung datenschutzrechtlicher Vorschriften von allen Stellen der Berliner Verwaltung Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen. 2Dies gilt auch für Daten, die durch automatisierte Verfahren erhoben werden. 3Auf Daten des Haushaltswesens einschließlich...

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