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Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg / § 35 Tierbestände

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(1) 1Tierbestände gehören in vollem Umfang zur landwirtschaftlichen Nutzung, wenn im Wirtschaftsjahr

 

1.

für die ersten 20 Hektar nicht mehr als 10 Vieheinheiten (VE),

 

2.

für die nächsten 10 Hektar nicht mehr als 7 VE,

 

3.

für die nächsten 20 Hektar nicht mehr als 6 VE,

 

4.

für die nächsten 50 Hektar nicht mehr als 3 VE,

 

5.

und für die weitere Fläche nicht mehr als 1,5 VE,

je Hektar der vom Inhaber des Betriebs selbst bewirtschafteten Flächen der landwirtschaftlichen Nutzung erzeugt oder gehalten werden. 2Zu den selbst bewirtschafteten Flächen gehören die Eigentumsflächen und die zur Nutzung überlassenen Flächen. 3Die Tierbestände sind nach dem Futterbedarf in Vieheinheiten umzurechnen.

 

(2) 1Übersteigt die Anzahl der Vieheinheiten nachhaltig die in Absatz 1 bezeichnete Grenze, so gehören nur die Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung, deren Vieheinheiten zusammen diese Grenze nicht überschreiten. 2Zunächst sind mehr flächenabhängige Zweige des Tierbestands und danach weniger flächenabhängige Zweige des Tierbestands zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 3Innerhalb jeder dieser Gruppen sind zuerst Zweige des Tierbestands mit der geringeren Anzahl von Vieheinheiten und dann Zweige mit der größeren Anzahl von Vieheinheiten zur landwirtschaftlichen Nutzung zu rechnen. 4Der Tierbestand des einzelnen Zweiges wird nicht aufgeteilt.

 

(3) 1Als Zweig des Tierbestands gilt bei jeder Tierart für sich:

 

1.

das Zugvieh,

 

2.

das Zuchtvieh,

 

3.

das Mastvieh,

 

4.

das übrige Nutzvieh.

2Das Zuchtvieh einer Tierart gilt nur dann als besonderer Zweig des Tierbestands, wenn die erzeugten Jungtiere überwiegend zum Verkauf bestimmt sind. 3Ist das nicht der Fall, so ist das Zuchtvieh dem Zweig des Tierbestands zuzurechnen, dem es überwiegend dient.

 

(4) 1Die Absätze 1 bis...

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