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Landesgleichstellungsgesetz Rheinland-Pfalz / § 20 Rechtsstellung

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(1) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist Teil der Verwaltung. 2Sie ist bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben der Dienststellenleitung unmittelbar unterstellt. 3In Obersten Landesbehörden kann sie der Vertretung der Dienststellenleitung unterstellt werden.

 

(2) 1Die Gleichstellungsbeauftragte ist in der Ausübung ihres Amtes von fachlichen Weisungen frei. 2Sie darf in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert werden.

 

(3) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf wegen ihres Amtes weder benachteiligt noch begünstigt werden. 2Dies gilt insbesondere für ihre berufliche Entwicklung. 3Vor Kündigung, Versetzung, Abordnung, Umsetzung und Zuweisung ist sie in gleicher Weise geschützt wie ein Mitglied einer Personalvertretung nach § 70 des Landespersonalvertretungsgesetzes.

 

(4) 1In den Dienststellen, die nach§ 14 Abs. 1 Gleichstellungspläne erstellen, soll die Gleichstellungsbeauftragte im erforderlichen Umfang ohne Minderung ihrer Bezüge oder ihres Entgelts von ihren sonstigen Dienstpflichten entlastet werden. 2Sie ist mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mitteln auszustatten.

 

(5) 1Die Gleichstellungsbeauftragte darf nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befasst sein. 2Sie darf nicht Mitglied einer Personalvertretung sein.

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