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Landesgleichstellungsgesetz Bremen / § 13a Beteiligung der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] in Disziplinarverfahren

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1Werden gegen eine Beamtin oder einen Beamten Beschuldigungen erhoben, die zu disziplinarrechtlichen Ermittlungen führen, ist der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten[2] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragten] davon Kenntnis zu geben. 2Vor jeder weiteren Maßnahme im Disziplinarverfahren hat die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[3] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] Stellung zu nehmen.

[1] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[2] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.
[3] Geändert durch Drittes Gesetz zur Änderung des Landesgleichstellungsgesetzes. Anzuwenden ab 24.05.2023.

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  (1) 1Die Frauen- und Gleichstellungsbeauftragte[2] [Bis 23.05.2023: Frauenbeauftragte] hat die Aufgabe, den Vollzug dieses Gesetzes in der Dienststelle zu fördern. 2Im Rahmen dieser Aufgabe ist sie von der Dienststellenleitung sowohl an der Planung als ...

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