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Landesgesetz zur Ausführung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen Rheinland-Pfalz

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§ 1

Die Ausgleichszahlung nach dem Gesetz über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414) wird in den folgenden Gemeinden als Pflichtaufgabe der Selbstverwaltung erhoben:

 

1.

Bad Kreuznach,

 

2.

Frankenthal (Pfalz),

 

3.

Kaiserslautern,

 

4.

Koblenz,

 

5.

Ludwigshafen am Rhein,

 

6.

Mainz,

 

7.

Neustadt an der Weinstraße,

 

8.

Speyer,

 

9.

Trier,

 

10.

Worms.

§ 2

 

(1) Die Gemeinden können durch Satzung in Abweichung

 

1.

(aufgehoben)

 

2.

(aufgehoben)

 

3.

von § 4 Abs. 1 AFWoG die drei Jahrgangsgruppen und den jeweiligen Beginn des Leistungszeitraums festlegen;

 

4.

von § 4 Abs. 2 AFWoG die Rückwirkung von Leistungsbescheiden von bis zu sechs Monaten vorsehen, wenn das Veranlagungsverfahren durch das Verhalten des Zahlungspflichtigen verzögert wurde;

 

5.

von § 5 Abs. 2 Satz 1 AFWoG vorsehen, dass ein Auskunftspflichtiger, der seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt, der Einkommensklasse zugeordnet wird, für die die höchste Ausgleichszahlung vorgesehen ist;

 

6.

von § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 AFWoG bestimmen, dass Herabsetzungsanträge bis zum Ende des Leistungszeitraums gestellt werden können und vorsehen, dass die Leistungspflicht mit dem ersten Tag des Kalendermonats neu festgesetzt wird, in dem sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben.

 

(2) Die Gemeinden können durch Satzung Höchstbeträge im Sinne des § 6 Abs. 2 AFWoG festlegen und zugleich bestimmen, dass die Ausgleichszahlung durch den maßgeblichen Höchstbetrag begrenzt wird.

 

(3) In der Satzung kann die Erhebung von Säumniszinsen in Höhe von bis zu 3 v. H. über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehen werden.

 

(4) Für eine vom Eigentümer selbst genutzte Wohnung ist keine Ausgleichszahlung zu erheben, wenn sie sich in einem Haus mit nich...

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