(1) Die Forstbehörden haben neben der Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz im einzelnen zugewiesenen Aufgaben
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den Staatswald zu bewirtschaften, soweit nicht das LANUK den Staatswald innerhalb von Nationalparks bewirtschaftet, |
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die forstlichen und holzwirtschaftlichen Förderungsprogramme durchzuführen und |
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die Öffentlichkeit über die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes aufzuklären. 2Dazu können auch Jugendwaldheime betrieben werden. |
(2) 1Die Forstbehörden sind zuständig im Sinne des Pflanzenschutzgesetzes in der jeweils gültigen Fassung und aller auf Grund des Pflanzenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit es sich um Forstpflanzen und deren Erzeugnisse handelt. 2Zur Durchführung dieser Aufgabe wird das Ministerium zum Erlass einer Rechtsverordnung ermächtigt.
(3) 1Die Forstbehörden sollen aufgrund ihrer Sachkunde die Gemeinden und Gemeindeverbände, die Flurbereinigungsbehörden sowie die übrigen mit der Pflege und der Gestaltung der Landschaft befaßten Stellen und Behörden in Fragen der Landschaftsgestaltung und Landschaftspflege beraten und tatkräftig unterstützen. 2Sie haben ferner darüber zu wachen, daß die Waldbesitzer die Gebote und Verbote beachten, die ihnen in diesem Gesetz oder in anderen, die Erhaltung des Waldes und die Abwehr von Schäden am Wald betreffenden Rechtsvorschriften auferlegt sind. 3Die Landesforstverwaltung bewirtschaftet das forstliche Sondervermögen gegen Kostenerstattung.
(4) 1Die Forstbehörden führen zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes eine auf das gesamte Landesgebiet bezogene forstliche Standortkartierung und regelmäßige forstliche Stichprobeninventuren (Landeswaldinventuren) durch. 2Die Standortkartierung dient als Grundlage für die sachgerechte Prüfung und Durchführung von Erst- und Wiedera...