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Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen / § 53 Ausübung des Forstschutzes, Forstschutzbeauftragte

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(1) 1Der Forstschutz obliegt der Forstbehörde und den Forstschutzbeauftragten. 2In Nationalparken nehmen das LANUK und die von ihm beauftragten Forstschutzbeauftragten die Aufgaben des Forstschutzes wahr.[1]

 

(2) Forstschutzbeauftragte sind die von den Forstbehörden, vom LANUK,[2] von den Gemeinden, Gemeindeverbänden, Grundstückseigentümern oder sonst Berechtigten mit dem Forstschutz beauftragten Personen.

 

(3) Forstschutzbeauftragte sollen zu Vollzugsdienstkräften im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes bestellt werden.

 

(4) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung und des LANUK[3] sowie des Bundes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sind Vollzugsdienstkräfte im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes.

 

(5) Mit dem Forstschutz beauftragte Dienstkräfte der Landesforstverwaltung, des LANUK,[4] der Gemeinden und Gemeindeverbände erfüllen zugleich die Aufgaben der Landschaftswacht (§69 des Landesnaturschutzgesetzes).

[1] Angefügt durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.04.2025.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen. Anzuwenden ab 01.04.2025.
[3] Eingefügt durch Gesetz zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, N...

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