§ 32 Bewirtschaftungsgrundsätze für den Gemeindewald
Für die Bewirtschaftung des Gemeindewaldes gilt § 31 Abs. 1 und 2 entsprechend.
§ 33 Betriebsplan und Betriebsgutachten
(1) 1Gemeindewaldbesitz mit einer Größe über 100 ha ist nach einem Betriebsplan, Gemeindewaldbesitz unter 100 ha nach einem Betriebsgutachten zu bewirtschaften. 2Bei wesentlichen Veränderungen des Waldzustandes oder aus anderen wichtigen Gründen sind der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten zu ändern.
(2) Der Betriebsplan oder das Betriebsgutachten sind der Forstbehörde nach Erstellung oder Änderung unverzüglich vorzulegen.
§ 34 Wirtschaftsplan
Die Erfüllung des Betriebsplanes oder Betriebsgutachtens wird durch den Wirtschaftsplan sichergestellt, der für jedes Jahr aufzustellen ist.
§ 35 Forstliches Fachpersonal der Gemeinde
(1) 1Mit der technischen Betriebsleitung und mit der Beförsterung haben die Gemeinden unter Berücksichtigung der Waldstruktur und der Betriebsgröße Fachkräfte mit der Befähigung für das erste oder zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zu beauftragen. 2Die technische Betriebsleitung und die Beförsterung können statt dessen durch Vertrag der Forstbehörde übertragen werden. 3Die Übernahme der Beförsterung kann davon abhängig gemacht werden, daß auch die technische Betriebsleitung der Forstbehörde übertragen wird. 4Die höhere Forstbehörde kann zulassen, daß mit der Beförsterung Bedienstete mit der Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 im Forstdienst beauftragt werden.
(2) Für Betriebsleitungs- und Beförsterungsverträge der Forstbehörden mit den Gemeinden gilt die Einschränkung des § 11 Abs. 2 Satz 2 nicht.
§ 36 Rechtsverordnung
Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die Form und den Mindestinhalt der Betriebspläne, Betriebsgutachten und Wirtschaftspläne der Gemeinden.