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Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 14 - 30 Zweiter Abschnitt Waldwirtschaftsgenossenschaften

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§ 14 Rechtsnatur und Aufgaben

 

(1) Die Waldwirtschaftsgenossenschaft ist eine Vereinigung von Waldeigentümern in der Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

 

(2) Die zur Waldwirtschaftsgenossenschaft gehörenden Grundstücke sind

 

1.

mit dem Ziel der Schaffung genügend großer und wirtschaftlicher Bestände nach einem gemeinsamen Betriebsplan, der den aufgrund des Absatzes 4 festgelegten Anforderungen entsprechen muß, und

 

2.

mit Hilfe genügend ausgebildeter forstlicher Fachkräfte oder mit Hilfe der zuständigen Forstbehörde

zu bewirtschaften.

 

(3) Als weitere Aufgaben der Waldwirtschaftsgenossenschaft kommen nach Maßgabe der Satzung insbesondere in Betracht

 

1.

die Ausführung von Forstkulturen und Bodenverbesserungen,

 

2.

die Beschaffung von Forstsamen und Forstpflanzen,

 

3.

Maßnahmen des Forstschutzes,

 

4.

der Bau und die Unterhaltung von Wegen,

 

5.

die Durchführung des Holzeinschlages und der Aushaltung,

 

6.

die Verwertung und der Verkauf des Holzes und der forstlichen Nebenerzeugnisse und

 

7.

die Anstellung von Waldarbeitern.

 

(4) Das Ministerium regelt nach Beratung mit dem zuständigen Ausschuss des Landtags durch Rechtsverordnung die Form und den Mindestinhalt des gemeinsamen Betriebsplanes im Sinne von Absatz 2 Nr. 1.

§ 15 Voraussetzung für die Bildung einer Waldwirtschaftsgenossenschaft

 

(1) Eine Waldwirtschaftsgenossenschaft kann gebildet werden, wenn dies von allen Waldeigentümern für eine genügend große und wesentlich zusammenhängende Waldfläche beantragt wird und die Vereinigung zu einer Waldwirtschaftsgenossenschaft eine erhebliche Verbesserung der Bewirtschaftung verspricht.

 

(2) In Gebieten, in denen wegen der geringen Flächengröße, der Besitzzersplitterung oder der Gemengelage der Waldgrundstücke eine pflegliche, nachhaltige und sachkundige Bewirtschaftung nicht gewährleistet ist, kann eine Waldwirtschaftsgenossenschaft ferner gebildet werden, wenn mind...

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