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Landesforstgesetz Nordrhein-Westfalen / § 10 Abschnitt 0

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§ 10 Grundsätze

 

(1) 1Der Wald ist im Rahmen seiner Zweckbestimmung ordnungsgemäß und nachhaltig zu bewirtschaften. 2Der Waldboden und seine Fruchtbarkeit sind zu erhalten; die Ertragskraft darf nicht beeinträchtigt werden. 3Als Beeinträchtigung gelten insbesondere Streunutzung, Plaggenhieb, Stockrodung, Ganzbaumentnahme, Tiefenfräsung, Erosion oder großflächige Verdichtung.

 

(2) 1Ein Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf mehr als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren ist verboten. 2Gleiches gilt auch für einen Kahlhieb oder eine diesem in der Wirkung gleichkommende Lichthauung auf weniger als zwei Hektar zusammenhängender Waldfläche eines Waldbesitzers, wenn der Kahlhieb oder eine derartige Lichthauung zu einer Bestandsgefährdung einer angrenzenden Waldfläche des Waldbesitzers führt, welche sich zwischen der zum Kahlhieb oder der Lichthauung vorgesehenen Waldfläche und einer angrenzenden Waldfläche befindet, auf welcher bereits ein Kahlhieb oder eine Lichthauung durchgeführt wurde. 3Ausnahmen von den Verboten der Sätze 1 und 2 können zugelassen werden, wenn wegen einer im Wesentlichen gleichartigen Bestockung einer Waldfläche deren gleichzeitige Nutzung insbesondere aus waldbaulichen Gründen geboten ist oder es sich um Betriebe mit einer durchschnittlichen jährlichen Nutzungsmöglichkeit von weniger als 250 Kubikmeter Holz handelt, oder das Verbot des Kahlhiebs oder der Lichthauung für den Waldbesitzer eine unzumutbare Härte bedeuten würde.

 

(3) Die Forstwirtschaft soll im Hinblick auf die Bedeutung des Waldes für die Umwelt, insbesondere für das Klima, die Reinhaltung der Luft, den Wasserhaushalt, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild und die Erholung der Bevölkerung sowie wegen sein...

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