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Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen / §§ 5 - 12 Dritter Teil Boden- und Altlasteninformationen, gebietsbezogener Bodenschutz

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§ 5 Erfassung von schädlichen Bodenveränderungen und Verdachtsflächen

 

(1) 1Die zuständigen Behörden erfassen nach pflichtgemäßem Ermessen schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen. 2Dabei sind die für die Erforschung und Abwehr von Gefahren und die für die Feststellung der Ordnungspflichtigen benötigten Daten, Tatsachen und Erkenntnisse zu sammeln und aufzubereiten, für die nach diesem Gesetz oder nach anderen Gesetzen eine Auskunftsverpflichtung besteht. 3Zu ermitteln sind insbesondere Angaben über Lage, Größe, Nutzung und Eigentumsverhältnisse sowie zu möglichen Belastungsursachen und Gefährdungen.

 

(2) 1Zur Erfassung von Verdachtsflächen auf schädliche Bodenveränderungen können für die Gebiete der Gemeinden und Gemeindeverbände Bodenbelastungskarten erstellt werden. 2Einzelheiten zum Inhalt der Bodenbelastungskarten werden von der obersten Bodenschutzbehörde durch Verwaltungsvorschrift geregelt.

§ 6 Bodeninformationssystem

 

(1) 1Beim Landesamt [Bis 31.03.2025: für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz] [1] wird ein Fachinformationssystem "Stoffliche Bodenbelastung" eingerichtet und geführt. 2In diesem können Daten gespeichert werden, die für die Aufgabenerfüllung nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, nach diesem Gesetz sowie für staatliche und kommunale Planungen mit Bezug zum Boden erforderlich sind. 3Insbesondere können dort aufgenommen werden Daten über

 

1.

stoffliche Belastungen von Böden einschließlich erforderlicher Angaben zu Bodeneigenschaften,

 

2.

Bodenfunktionsbeeinträchtigungen durch stoffliche Belastungen,

 

3.

Umwelteinwirkungen auf Böden und solche, die von Böden ausgehen oder zu besorgen sind,

 

4.

Bezeichnung, Größe, Nutzung und Lage von Flächen,

 

5.

Bezeichnung der zugrundeliegenden Messprogramme und

 

6.

sonstige Daten, Tatsachen und Erkenntnisse über Verdachtsflächen und schädliche Bodenveränderungen sowie

 

7.

Daten aus Bodenbelastungskarten nach § 5...

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