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Landesbodenschutz- und Altlastengesetz Baden-Württemberg / §§ 13 - 17 VIERTER ABSCHNITT Ausgleichs- und Entschädigungsvorschriften, Kosten, Zuständigkeiten, Ordnungswidrigkeiten

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§ 13 Ausgleich für Nutzungsbeschränkungen nach § 10 Abs. 2 BBodSchG

 

(1) 1Ein Ausgleich nach § 10 Abs. 2 BBodSchG ist bei der Bodenschutz- und Altlastenbehörde zu beantragen. 2Bei der Feststellung der wirtschaftlichen Nachteile und der Gewährung eines angemessenen Ausgleichs sind die zumutbaren innerbetrieblichen Maßnahmen zu berücksichtigen. 3Ein Ausgleich wird nur gewährt, wenn die Nutzungsbeschränkung andernfalls zu einer über die damit verbundene allgemeine Belastung hinausgehenden besonderen Härte führen würde. 4Hierzu können auch Gutachten Dritter in Auftrag gegeben werden.

 

(2) Der Ausgleich wird jährlich als Geldleistung zum 1. Juli für das Vorjahr gewährt.

 

(3) 1Der Anspruch verjährt in drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, für das der Anspruch hätte geltend gemacht werden können.

§ 14 Entschädigung für Maßnahmen und Untersuchungen nach § 3 Abs. 3 und § 7

 

(1) Soweit Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück zur Duldung von Bodenuntersuchungen nach § 3 Abs. 3 verpflichtet sind, die ausschließlich für Bodeninformationssysteme wie auch Dauerbeobachtungsflächen erforderlich sind, ist ihnen ein dadurch entstandener oder entstehender Schaden zu ersetzen.

 

(2) Hat der Grundstückseigentümer und Inhaber der tatsächlichen Gewalt Maßnahmen zu treffen oder zu dulden, die auf die Festlegung einer Bodenschutzfläche nach § 7 zurückgehen und die nicht Teil der Pflichten nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz (Vorsorge- und Gefahrenabwehrpflichten) sind, ist ein dadurch entstehender erheblicher Nachteil auszugleichen.

§ 15 Kosten

 

(1) 1Die Kosten der nach § 1 Abs. 2 angeordneten Maßnahmen tragen die zur Durchführung Verpflichteten. 2§§ 24 und 25 BBodSchG gelten entsprechend.

 

(2) Kosten für Maßnahmen, die im Wege der Ersatzvornahme oder unmittelbaren Ausführung durchgeführt werden, ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück.

 

(3) 1Soweit von den Verpflichteten die Erstattu...

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