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Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg / § 79 Anwärterbezüge

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(1) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) erhalten Anwärterbezüge.

 

(2) 1Zu den Anwärterbezügen gehören der Anwärtergrundbetrag und die Anwärtersonderzuschläge. 2Daneben werden nach Maßgabe dieses Gesetzes der Familienzuschlag und die vermögenswirksamen Leistungen gewährt. 3Zulagen, Vergütungen, Zuschläge und sonstige Besoldungsbestandteile werden nur gewährt, wenn dies in diesem Gesetz besonders bestimmt ist. 4Die Beträge für den Anwärtergrundbetrag ergeben sich aus Anlage 11.

 

(3) 1Anwärter, die bei einer von ihnen selbst gewählten Stelle im Ausland ausgebildet werden, erhalten keine Auslandsbesoldung. 2Die für Bundesbeamte geltenden Bestimmungen über den Kaufkraftausgleich gelten mit der Maßgabe, dass mindestens Bezüge nach Absatz 2 verbleiben.

 

(4) 1Für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, wird die Gewährung der Anwärterbezüge von der Erfüllung von Auflagen, insbesondere der Ableistung einer sich anschließenden Dienstzeit bei ihrem Dienstherrn, abhängig gemacht. 2Das Finanzministerium wird ermächtigt, das Nähere zu Art, Umfang und Inhalt der Auflagen sowie zu den Rechtsfolgen bei Nichterfüllung der Auflagen durch Rechtsverordnung zu regeln. 3Bei einer hiernach vorgesehenen Rückforderung von Anwärterbezügen sind mindestens 400 Euro monatlich zu belassen. 4Auf die Rückforderung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie eine unzumutbare Härte bedeuten würde.[2]

[1] Für die am 28. Februar 2017 vorhandenen Anwärter gelten § 79 und § 81 LBesGBW und die Anwärterauflagenverordnung in der bisherigen Fassung weiter. Satz 1 gilt auch für die nach dem 28. Februar 2017 bis zum Tag vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingestellten Anwärter, es sei denn, diesen wurden die sich hinsichtlich der Bleibeverpflichtung aus Ar...

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