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Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz / § 8 Beamtinnen und Beamte auf Zeit (zu § 6 BeamtStG)

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(1) 1Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamtinnen und Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. 2Für Beamtinnen und Beamte auf Zeit finden die Bestimmungen über Laufbahnen (§§ 14 bis 26) keine Anwendung.

 

(2) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, ist die Beamtin oder der Beamte auf Zeit verpflichtet, nach Ablauf der Amtszeit das Amt weiterzuführen, wenn sie oder er unter mindestens gleichwertigen Bedingungen für wenigstens die gleiche Zeit wieder in dasselbe Amt berufen werden soll und der Zeitraum zwischen dem Ende der bisherigen Amtszeit und dem Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 37) mindestens fünf Jahre beträgt. 2Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen. 3Wird die Beamtin oder der Beamte auf Zeit im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen, so gilt das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen.

 

(3) 1Soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, tritt die Beamtin oder der Beamte auf Zeit vor Erreichen der Altersgrenze mit Ablauf der Amtszeit in den Ruhestand, wenn sie oder er nicht entlassen oder im Anschluss an ihre oder seine Amtszeit erneut in dasselbe Amt für eine weitere Amtszeit berufen wird. 2Eine Beamtin oder ein Beamter auf Zeit im einstweiligen Ruhestand befindet sich mit Ablauf der Amtszeit dauernd im Ruhestand. 3§ 119 Abs. 4 bleibt unberührt.

 

(4) Das Beamtenverhältnis der Beamtinnen und Beamten auf Zeit, bei denen die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf einer Wahl beruht (Wahlbeamtinnen und Wahlbeamten), endet auch durch Abwahl, wenn diese gesetzlich vorgesehen ist.

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