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Landesbeamtengesetz Brandenburg / § 24 Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich, Vielfalt

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(1) 1Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken; dies ist bei der Personalentwicklung zu berücksichtigen. 2Satz 1 gilt auch für Beamte mit einer Behinderung. 3Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigung sowie Beurlaubung aus familiären Gründen, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

 

(2) 1Zum Ausgleich von beruflichen Verzögerungen, die durch die Geburt oder tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen nahen Angehörigen, insbesondere aus dem Kreis der Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, eingetragenen Lebenspartner, Geschwister sowie volljährigen Kinder, eintreten, ist eine Beförderung während der Probezeit, frühestens jedoch ein Jahr nach der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe, oder vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig, wenn die dienstlichen Leistungen dies rechtfertigen. 2Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

 

(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.

 

(4) 1Haben sich die Anforderungen an die fachliche Eignung für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in der Zeit erhöht, in der sich die Bewerbung um Einstellung nur infolge der Geburt oder der Betreuung eines Kindes verzögert hat, und ist die Bewerbung innerhalb von drei Jahren nach der Geburt dieses Kindes oder sechs Monate nach Erfüllung der ausbildungsmäßigen Einstellungsvoraussetzungen erfolgt, so ist der Grad der fachliche...

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