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Landesbeamtengesetz Baden-Württemberg / § 68 Fernbleiben vom Dienst, Krankheit

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(1) Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben.

 

(2) 1Kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen kein Dienst geleistet werden, ist das Fernbleiben vom Dienst unverzüglich anzuzeigen. 2Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist auf Verlangen nachzuweisen. 3Wird eine ärztliche oder amtsärztliche Untersuchung oder die Untersuchung durch eine beamtete Ärztin oder einen beamteten Arzt angeordnet, hat der Dienstherr die Kosten der Untersuchung zu tragen.

 

(3) Können infolge lang andauernder Krankheit dienstunfähige Beamtinnen und Beamte nach ärztlicher Feststellung ihren Dienst stundenweise verrichten und durch eine gestufte Wiederaufnahme ihres Dienstes voraussichtlich wieder in den Dienstbetrieb eingegliedert werden, kann mit Einverständnis der Beamtinnen und Beamten widerruflich und befristet festgelegt werden, dass in geringerem Umfang als die regelmäßige Arbeitszeit Dienst zu leisten ist.

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  (1)[1] 1Beamtinnen und Beamte dürfen dem Dienst nicht ohne Genehmigung fernbleiben. 2Die Beamtin oder der Beamte hat die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten unverzüglich von ihrer oder seiner Verhinderung unter Angabe der voraussichtlichen Dauer zu ...

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