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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 87 Übergangsvorschiften

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(1)[1] 1Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen. 2Auf Vorhaben, für die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes ein Verfahren eingeleitet wurde, sind die geänderten materiell-rechtlichen Vorschriften nur anzuwenden, soweit sie für den Bauherrn eine günstigere Regelung enthalten.

Bis 04.07.2024:

(1) 1Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleiteten Verfahren sind nach den bisherigen Vorschriften weiterzuführen. 2§ 58a bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Verwendung des Ü-Zeichens auf Bauprodukten, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, ist nicht zulässig. 2Sind bereits in Verkehr gebrachte Bauprodukte, die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 tragen, mit dem Ü-Zeichen gekennzeichnet, verliert das Ü-Zeichen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes seine Gültigkeit.

 

(3) In der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung für Bauarten erteilte allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen oder Zustimmungen im Einzelfall gelten als Bauartgenehmigung fort.

 

(4) 1Bestehende Anerkennungen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen bleiben in dem bis zum Inkrafttretens dieses Gesetzes geregelten Umfang wirksam. 2Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge gelten als Anträge nach diesem Gesetz.

 

(5)[2] Mit Wirkung vom 14. Januar 2027 werden § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 und § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d wie folgt geändert:

 

1.

§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 erhält folgende Fassung: "Windenergieanlagen und Teile von Windenergieanlagen, für die die Konformität mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2023/12301 durch eine EU-Konformitätserklärung und ein CE-Zeichen nachgewiesen ist."

 

2.

Die Fußnote 1 erhält folgende Fassung: "1 Verordnung (EU) 2023/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2023 über Maschinen und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 73/361/EWG des Rates vom 14. Juni 2023, Abl. L 165 S. 1 (EU-Maschinenverordnung)".

 

3.

In § 66 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe d werden die Worte "Richtlinie 2006/42/EG" durch die Worte "Verordnung (EU) 2023/1230" ersetzt.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.
[2] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.

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