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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 85a Technische Baubestimmungen

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(1) 1Die Anforderungen nach § 3 Absatz 2 können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden. 2Die Technischen Baubestimmungen sind zu beachten. 3Von den in den Technischen Baubestimmungen enthaltenen Planungs-, Bemessungs- und Ausführungsregelungen kann abgewichen werden, wenn mit einer anderen Lösung in gleichem Maße nachweislich [1]die Anforderungen erfüllt werden und in der Technischen Baubestimmung eine Abweichung nicht ausgeschlossen ist; die § 16a Absatz 2, § 17 Absatz 1 und § 67 Absatz 1 bleiben unberührt.

 

(2) Die Konkretisierungen können durch Bezugnahmen auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf

 

1.

bestimmte bauliche Anlagen oder ihre Teile,

 

2.

die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile,

 

3.

die Leistung von Bauprodukten in bestimmten baulichen Anlagen oder ihren Teilen, insbesondere

 

a)

Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen bei Einbau eines Bauprodukts,

 

b)

Merkmale von Bauprodukten, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 auswirken,

 

c)

Verfahren für die Feststellung der Leistung eines Bauprodukts im Hinblick auf Merkmale, die sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 auswirken,

 

d)

zulässige oder unzulässige besondere Verwendungszwecke,

 

e)

die Festlegung von Klassen und Stufen in Bezug auf bestimmte Verwendungszwecke,

 

f)

die für einen bestimmten Verwendungszweck anzugebende oder erforderliche und anzugebende Leistung in Bezug auf ein Merkmal, das sich für einen Verwendungszweck auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 2 auswirkt, soweit vorgesehen in Klassen und Stufen,

 

4.

die Bauarten und die Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 1 bedürfen,

 

5.

Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für ein Bauprodukt nach § 22,

 

6.

die Art, den Inhalt und die Form technischer Dokumentation.

 

(3) Die Technischen Baubestimmungen sollen nach den Grundanforderungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nummer 305/2011 gegliedert sein.

 

(4) Die Technischen Baubestimmungen enthalten die in § 17 Absatz 3 genannte Liste.

 

(5) 1Die oberste Bauaufsichtsbehörde erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes oder der Rechtsvorschriften auf Grund dieses Gesetzes erforderlichen Technischen Baubestimmungen auf der Grundlage des vom Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder veröffentlichten Musters der Technischen Baubestimmungen (MVVTB) als technische Verwaltungsvorschrift nach Absatz 1. 2Bei Bekanntgabe kann hinsichtlich ihres Inhalts auf die Fundstelle verwiesen werden.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.

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