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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / §§ 84 - 87 Teil 6 Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Übergangsvorschriften

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§ 84 Ordnungswidrigkeiten

 

(1) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

 

1.

einer nach § 85 Absatz 1 bis 3 oder 6[1] [Bis 04.07.2024: § 85 Absatz 1 bis 3] erlassenen Verordnung oder einer nach § 86 Absatz 1 und 2 erlassenen Satzung zuwiderhandelt, sofern die Verordnung oder die Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

 

2.

einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Bauaufsichtsbehörde zuwiderhandelt, die aufgrund dieses Gesetzes oder aufgrund einer nach diesem Gesetz zulässigen Verordnung oder Satzung erlassen worden ist, sofern die Anordnung auf die Bußgeldvorschrift verweist,

 

3.

ohne die erforderliche Baugenehmigung (§ 59 Absatz 1), Teilbaugenehmigung (§ 74) oder Abweichung (§ 67) oder abweichend davon bauliche Anlagen errichtet, ändert, benutzt oder entgegen § 61 Absatz 3 Satz 3, 5 oder 6 beseitigt,

 

4.

entgegen der Vorschrift des § 62 Absatz 3 Satz 2 bis 4 mit der Ausführung eines Bauvorhabens beginnt,

 

5.

Fliegende Bauten ohne Ausführungsgenehmigung (§ 76 Absatz 2) in Gebrauch nimmt oder ohne Anzeige und Abnahme (§ 76 Absatz 7) in Gebrauch nimmt,

 

6.

entgegen der Vorschrift des § 72 Absatz 6 Bauarbeiten, entgegen der Vorschrift des § 61 Absatz 3 Satz 8 mit der Beseitigung einer Anlage beginnt, entgegen den Vorschriften des § 82 Absatz 1 Bauarbeiten fortsetzt oder entgegen der Vorschrift des § 82 Absatz 2 Satz 1 und 3 bauliche Anlagen nutzt,

 

7.

die Baubeginnsanzeige (§ 72 Absatz 8) nicht oder nicht fristgerecht erstattet,

 

8.

Bauprodukte mit dem Ü-Zeichen kennzeichnet, ohne dass dafür die Voraussetzungen nach § 22 Absatz 1 vorliegen,

 

9.

Bauprodukte entgegen § 21 ohne das Ü-Zeichen verwendet,

 

10.

Bauarten entgegen § 16a ohne Bauartgenehmigung oder allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis für Bauarten anwendet,

 

11.

als Bauherrin oder Bauherr, Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser, Unternehmerin oder Unternehmer, Bauleiterin oder Bauleiter oder als deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter den Vorschriften der § 53 Absatz 1, § 54 Absatz 1 Satz 3, § 55 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder § 56 Absatz 1 Satz 1 und 2 zuwiderhandelt.

 

12.

als Entwurfsverfasserin oder Entwurfsverfasser den Vorschriften über das barrierefreie Bauen nach § 50 zuwiderhandelt.

 

13.

als Bauherrin oder Bauherr, Unternehmerin oder Unternehmer oder als Bauleiterin oder Bauleiter entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 die Gefahrenzone nicht oder nicht ausreichend abgrenzt und durch Warnzeichen kennzeichnet, oder entgegen § 11 Absatz 2 Satz 2 die Baustelle nicht oder nicht ausreichend mit einem Bauzaun abgrenzt, mit Schutzvorrichtungen gegen herabfallende Gegenstände versieht oder beleuchtet.

2Ist eine Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer[2] [Bis 04.07.2024: Nummern] 8 bis 10 begangen worden, können Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, eingezogen werden; § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen

 

1.

unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt zu erwirken oder zu verhindern,

 

2.

als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur unrichtige Prüfberichte erstellt oder als Prüfsachverständige oder als Prüfsachverständiger unrichtige Bescheinigungen über die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen ausstellt,

 

3.

unrichtige Angaben im Kriterienkatalog nach § 66 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 macht.

 

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

 

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 bis 10 die oberste Bauaufsichtsbehörde, in den übrigen Fällen die untere Bauaufsichtsbehörde.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.

§ 85 Verordnungsermächtigungen

 

(1) Zur Verwirklichung der in § 3 Absatz 2, § 16a Absatz 1 und § 16b Absatz 1 bezeichneten Anforderungen wird die oberste Bauaufsichtsbehörde ermächtigt, durch Verordnung Vorschriften zu erlassen über

 

1.

die nähere Bestimmung allgemeiner Anforderungen der §§ 4 bis 49,

 

2.

Anforderungen an Feuerungsanlagen, sonstige Anlagen zur Wärmeerzeugung und Energiebereitstellung[2] [Bis 04.07.2024: Brennstoffversorgung] (§ 42),

 

3.

besondere Anforderungen oder Erleichterungen, die sich aus der besonderen Art oder Nutzung der baulichen Anlagen für Errichtung, Änderung, Unterhaltung, Betrieb und Nutzung ergeben (§ 51), sowie über die Anwendung solcher Anforderungen auf bestehende bauliche Anlagen dieser Art,

 

4.

Erst-, Wiederholungs- und Nachprüfung von Anlagen, die zur Verhütung erheblicher Gefahren oder Nachteile ständig ordnungsgemäß unterhalten werden müssen, und die Erstreckung dieser Nachprüfungspflicht auf bestehende Anlagen,

 

5.

die Anwesenheit fachkundiger Personen beim Betrieb technisch schwieriger baulicher Anl...

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