§ 59 Grundsatz
(1) Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung, soweit in den §§ 60 bis 62, 76 und 77 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Genehmigungsfreiheit nach den §§ 60 bis 62, 76 und 77 Absatz 1 Satz 4 sowie die Beschränkung der bauaufsichtlichen Prüfung nach §§ 63, 64, 66 Absatz 4 und 77 Absatz 3 entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden, und lassen die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt.
§ 60 Vorrang anderer Gestattungsverfahren
(1) 1Die Erlaubnis für Anlagen, die aufgrund des Produktsicherheitsgesetzes oder des Gesetzes über überwachungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung oder Erlaubnis bedürfen, die Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 der Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626), sowie die Genehmigung nach § 7 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3530), schließen eine Genehmigung nach § 59 Absatz 1 sowie eine Zustimmung nach § 77 ein. 2Die für die Genehmigung oder Erlaubnis zuständige Behörde entscheidet im Benehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes im Benehmen mit der obersten Bauaufsichtsbehörde. 3Die Bauüberwachung nach § 81 obliegt der Bauaufsichtsbehörde, bei Anlagen nach § 7 des Atomgesetzes der obersten Bauaufsichtsbehörde.
(2) 1Für Anlagen, bei denen ein anderes Gestattungsverfahren die Baugenehmigung, die Abweichung oder die Zustimmung einschließt oder die nach Absatz 1 keiner Baugenehmigung, Abweichung oder Zustimmung bedürfen, kann die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Prüfingenieure und Prüfämter in entsprechender Anwendung der §§ 58 Absatz 5, 66 und § 81 Absatz 2 sowie der auf Grund des § 85 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung beauftragen. 2Die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse bleiben davon unberührt.
§ 61 Verfahrensfreie Bauvorhaben, Beseitigung von Anlagen
(1) Verfahrensfrei sind
1. |
folgende Gebäude:
a) |
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten mit Ausnahme von Garagen, Verkaufs- und Ausstellungsständen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 30 m³, im Außenbereich bis zu 10 m³, |
b) |
notwendige Garagen und Fahrradgaragen einschließlich überdachter Stellplätze und Abstellplätze für Fahrräder mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3 m und einer Brutto-Grundfläche bis zu 50 m² [Bis 04.07.2024: bis zu 30 m²], |
c) |
landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder erwerbsgärtnerisch genutzte Gebäude ohne Aufenthaltsräume, ohne Toiletten und ohne Feuerstätten bis zu 4 m Firsthöhe, wenn sie nur zur Unterbringung von Ernteerzeugnissen, Geräten oder zum vorübergehenden Schutz von Tieren bestimmt sind, |
d) |
Gewächshäuser und Folientunnel zum Schutz von Kulturpflanzen mit einer Grundfläche von bis zu 1 600 m² und einer Höhe von bis zu 6 m, die einem landwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 201 des Baugesetzbuchs oder einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen; sollen diese Vorhaben nicht nur vorübergehend aufgestellt werden, sind sie der Gemeinde schriftlich zur Kenntnis zu geben; die Gemeinde kann schriftlich erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder eine vorläufige Untersagung gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs beantragen, es sei denn, dass die Höhe 4 Meter nicht überschreitet, |
e) |
Fahrgastunterstände, die dem öffentlichen Personenverkehr oder der Schülerbeförderung dienen, |
f) |
Schutzhütten für Wanderer, die jedermann zugänglich sind und keine Aufenthaltsräume haben, |
g) |
Überdachungen ebenerdiger Terrassen mit einer Fläche bis zu 30 m² und einer Tiefe bis zu 3 m, |
h) |
Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146), |
i) |
untergeordnete bauliche Anlagen zur Aufnahme sanitärer Anlagen auf Standplätzen von Campingplätzen mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 15 m³, wenn hierfür entsprechende Festsetzungen in einem Bebauungsplan getroffen worden sind, |
j) |
Campinghäuser im Sinne des § 1 Absatz 6 der Camping- und Wochenendplatzverordnung vom 15. Juli 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 448) auf Aufstellplätzen von Wochenendplätzen auf genehmigten Campingplätzen; |
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2. |
Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung:
a) |
Abgasanlagen in und an Gebäuden sowie freistehende Abgasanlagen mit einer Höhe bis zu 10 m; § 42 Absatz 6 gilt entsprechend, |
c) |
sonstige Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung, die nicht durch hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Decken oder Wände geführt werden; |
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3. |
folgende Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien:
a) |
Solaranlagen in, an und auf Dach- und Außenwandflächen, ausgenommen bei oberirdischen ... |
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