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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 45 Aufbewahrung fester Abfallstoffe

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Feste Abfallstoffe dürfen innerhalb von Gebäuden vorübergehend aufbewahrt werden, in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 jedoch nur, wenn die dafür bestimmten Räume

 

1.

Trennwände und Decken als raumabschließende Bauteile mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Wände und

 

2.

Öffnungen vom Gebäudeinnern zum Aufstellraum mit feuerhemmenden, dicht- und selbstschließenden Abschlüssen haben,

 

3.

unmittelbar vom Freien entleert werden können und

 

4.

eine ständig wirksame Lüftung haben.

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