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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 43 Sanitäre Anlagen, Wasserzähler

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(1) Fensterlose Bäder und Toiletten sind nur zulässig, wenn eine wirksame Lüftung gewährleistet ist.

 

(2) 1Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. 2Die Eigentümerinnen oder Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet, Wohnungen ohne eigene Wasserzähler im Rahmen einer Erneuerung oder wesentlichen Änderung der Trinkwasserinstallationen im Gebäude mit solchen Einrichtungen nachträglich auszurüsten. 3Abweichungen sind zuzulassen, soweit die Ausrüstung wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

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  (1) [Bis 31.12.2023: 1Jede Wohnung muss ein Bad mit Badewanne oder Dusche haben. 2Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit mit Aufenthaltsräumen muss mindestens eine Toilette haben. 3Toilettenräume für Wohnungen müssen innerhalb der Wohnung liegen. 4] ...

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