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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 35 Notwendige Treppenräume, Ausgänge

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(1) 1Jede notwendige Treppe muss zur Sicherstellung der Rettungswege aus den Geschossen ins Freie in einem eigenen, durchgehenden Treppenraum liegen (notwendiger Treppenraum). 2Notwendige Treppenräume müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung der notwendigen Treppen im Brandfall ausreichend lang möglich ist. 3Notwendige Treppen sind ohne eigenen Treppenraum zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

für die Verbindung von höchstens zwei Geschossen innerhalb derselben Nutzungseinheit von insgesamt nicht mehr als 200 m², wenn in jedem Geschoss ein anderer Rettungsweg erreicht werden kann,

 

3.

als Außentreppe, wenn ihre Nutzung ausreichend sicher ist und im Brandfall nicht gefährdet werden kann.

 

(2) 1Von jeder Stelle eines Aufenthaltsraumes sowie eines Kellergeschosses muss mindestens ein Ausgang in einen notwendigen Treppenraum oder ins Freie in höchstens 35 m Entfernung erreichbar sein. 2Übereinanderliegende Kellergeschosse müssen jeweils mindestens zwei Ausgänge in notwendige Treppenräume oder ins Freie haben. 3Sind mehrere notwendige Treppenräume erforderlich, müssen sie so verteilt sein, dass sie möglichst entgegengesetzt liegen und dass die Rettungswege möglichst kurz sind.

 

(3) 1Jeder notwendige Treppenraum muss einen unmittelbaren Ausgang ins Freie haben. 2Sofern der Ausgang eines notwendigen Treppenraumes nicht unmittelbar ins Freie führt, muss der Raum zwischen dem notwendigen Treppenraum und dem Ausgang ins Freie

 

1.

mindestens so breit sein wie die dazugehörigen Treppenläufe,

 

2.

Wände haben, die die Anforderungen an die Wände des Treppenraumes erfüllen,

 

3.

rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse zu notwendigen Fluren haben und

 

4.

ohne Öffnungen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, sein.

 

(4) 1Die Wände notwendiger Treppenräume müssen als raumabschließende Bauteile

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 die Bauart von Brandwänden haben,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung hochfeuerhemmend und

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. 2Dies ist nicht erforderlich für Außenwände von Treppenräumen, die aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und durch andere an diese Außenwände anschließende Gebäudeteile im Brandfall nicht gefährdet werden können. 3Der obere Abschluss notwendiger Treppenräume muss als raumabschließendes Bauteil die Feuerwiderstandsfähigkeit der Decken des Gebäudes haben; dies gilt nicht, wenn der obere Abschluss das Dach ist und die Treppenraumwände bis unter die Dachhaut reichen.

 

(5) In notwendigen Treppenräumen und in Räumen nach Absatz 3 Satz 2 müssen

 

1.

Bekleidungen, Putze, Dämmstoffe, Unterdecken und Einbauten aus nicht-brennbaren Baustoffen bestehen,

 

2.

Wände und Decken aus brennbaren Baustoffen eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben,

 

3.

Bodenbeläge, ausgenommen Gleitschutzprofile, aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

 

(6) 1In notwendigen Treppenräumen müssen Öffnungen

 

1.

zu Kellergeschossen, zu nicht ausgebauten Dachräumen, Werkstätten, Läden, Lager- und ähnlichen Räumen sowie zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mit einer Fläche von mehr als 200 m², ausgenommen Wohnungen, mindestens feuerhemmende, rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

 

2.

zu notwendigen Fluren rauchdichte und selbstschließende Abschlüsse,

 

3.

zu sonstigen Räumen und Nutzungseinheiten mindestens dicht- und selbstschließende Abschlüsse

haben. 2Die Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse dürfen lichtdurchlässige Seitenteile und Oberlichte enthalten, wenn der Abschluss insgesamt nicht breiter als 2,50 m ist.

 

(7) 1Notwendige Treppenräume müssen zu beleuchten sein. 2Notwendige Treppenräume ohne Fenster müssen in Gebäuden mit einer Höhe nach § 2 Absatz 3 Satz 2 von mehr als 13 m eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

 

(8) 1Notwendige Treppenräume müssen belüftet und zur Unterstützung wirksamer Löscharbeiten entraucht werden können. 2Sie müssen

 

1.

in jedem oberirdischen Geschoss unmittelbar ins Freie führende Fenster mit einem freien Querschnitt von mindestens 0,50 m² haben, die geöffnet werden können, oder

 

2.

an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung haben.

3In den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 ist in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 an der obersten Stelle eine Öffnung zur Rauchableitung erforderlich; in den Fällen des Satzes 2 Nummer 2 sind in Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 erforderlich ist, besondere Vorkehrungen zu treffen. 4Öffnungen zur Rauchableitung nach Satz 2 und 3 müssen in jedem Treppenraum einen freien Querschnitt von mindestens 1 m² und Vorrichtungen zum Öffnen ihrer Abschlüsse haben, die vom Erdgeschoss sowie vom obersten Treppenabsatz aus bedienbar sind. 5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für Treppenräume mit Druckbelüftungsanlagen.[1]

[1] Angefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und des Brandschutzgesetzes. Anzuwenden ab 05.07.2024.

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