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Landesbauordnung Schleswig-Holstein / § 31 Decken

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(1) 1Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein. 2Sie müssen

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 2 und 3 feuerhemmend sein.

3Satz 2 gilt

 

1.

für Geschosse im Dachraum nur, wenn darüber Aufenthaltsräume möglich sind; § 29 Absatz 4 bleibt unberührt,

 

2.

nicht für Balkone, ausgenommen offene Gänge, die als notwendige Flure dienen.

 

(2) 1Im Kellergeschoss müssen Decken

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 feuerbeständig,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 feuerhemmend

sein. 2Decken müssen feuerbeständig sein

 

1.

unter und über Räumen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr, ausgenommen in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

zwischen dem landwirtschaftlich genutzten Teil und dem Wohnteil eines Gebäudes.

 

(3) Der Anschluss der Decken an die Außenwand ist so herzustellen, dass er den Anforderungen aus Absatz 1 Satz 1 genügt.

 

(4) Öffnungen in Decken, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, sind nur zulässig

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen,

 

3.

im Übrigen, wenn sie auf die für die Nutzung erforderliche Zahl und Größe beschränkt sind und Abschlüsse mit der Feuerwiderstandsfähigkeit der Decke haben.

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