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Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / §§ 39 - 45 Sechster Abschnitt Technische Gebäudeausrüstung

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§ 39 Aufzüge

 

(1) 1Aufzüge im Innern von Gebäuden müssen eigene Fahrschächte haben, um eine Brandausbreitung in andere Geschosse ausreichend lang zu verhindern. 2In einem Fahrschacht dürfen bis zu drei Aufzüge liegen. 3Aufzüge ohne eigene Fahrschächte sind zulässig

 

1.

innerhalb eines notwendigen Treppenraumes, ausgenommen in Hochhäusern,

 

2.

innerhalb von Räumen, die Geschosse überbrücken,

 

3.

zur Verbindung von Geschossen, die offen miteinander in Verbindung stehen dürfen und

 

4.

in Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2.

4Sie müssen sicher umkleidet sein.

 

(2) 1Die Fahrschachtwände müssen als raumabschließende Bauteile

 

1.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 5 feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen,

 

2.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 4 hochfeuerhemmend,

 

3.

in Gebäuden der Gebäudeklasse 3 feuerhemmend

sein. 2Fahrschachtwände aus brennbaren Baustoffen müssen schachtseitig eine Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen in ausreichender Dicke haben. 3Fahrschachttüren und andere Öffnungen in Fahrschachtwänden mit erforderlicher Feuerwiderstandsfähigkeit sind so herzustellen, dass die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 nicht beeinträchtigt werden.

 

(3) 1Fahrschächte müssen zu lüften sein und eine Öffnung zur Rauchableitung mit einem freien Querschnitt von mindestens 2,5 Prozent der Fahrschachtgrundfläche, mindestens jedoch 0,10 m² haben. 2Diese Öffnung darf einen Abschluss haben, der im Brandfall selbsttätig öffnet und von mindestens einer geeigneten Stelle aus bedient werden kann. 3Die Lage der Rauchaustrittsöffnungen muss so gewählt werden, dass der Rauchaustritt durch Windeinfluss nicht beeinträchtigt wird.

 

(4)[1] 1Gebäude, mit Ausnahme von Ein- und Zweifamilienhäusern, mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. 2Dies gilt nicht, soweit bei bestehenden Gebäuden [Bis 31.12.2023: , die vor dem 1. Januar 2019 zulässigerweise errichtet wurden,] [2]

 

1.

durch Änderung, Umbau oder Nutzungsänderung des Dachgeschosses oder

 

2.

durch nachträglichen Ausbau des obersten Geschosses oder bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse

Wohnraum geschaffen wird, oder

 

3.

die Herstellung eines Aufzuges infolge der Errichtung von bis zu zwei zusätzlichen Geschossen oder infolge einer Nutzungsänderung eines Gebäudes nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

3Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. 4In Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen muss mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 5Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können.

Bis 01.07.2021:

(4) 1Gebäude mit mehr als drei oberirdischen Geschossen müssen Aufzüge in ausreichender Zahl haben. 2Ein Aufzug muss von der öffentlichen Verkehrsfläche und von allen Wohnungen in dem Gebäude aus barrierefrei erreichbar sein. 3Von diesen Aufzügen muss in Gebäuden mit mehr als fünf oberirdischen Geschossen mindestens ein Aufzug Krankentragen, Rollstühle und Lasten aufnehmen können und Haltestellen in allen Geschossen haben. 4Haltestellen im obersten Geschoss und in den Kellergeschossen sind nicht erforderlich, wenn sie nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden können. 5Führt die Aufstockung oder Nutzungsänderung eines Gebäudes dazu, dass nach Satz 1 ein Aufzug errichtet werden müsste, kann hiervon abgesehen werden, wenn ein Aufzug nur unter besonderen Schwierigkeiten hergestellt werden kann.

 

(5) 1Fahrkörbe zur Aufnahme einer Krankentrage müssen eine nutzbare Grundfläche von mindestens 1,10 m x 2,10 m und zur Aufnahme eines Rollstuhls von mindestens 1,10 m x 1,40 m haben. 2Türen müssen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,90 m haben. 3In einem Aufzug für Rollstühle und Krankentragen darf der für Rollstühle nicht erforderliche Teil der Fahrkorbgrundfläche durch eine verschließbare Tür abgesperrt werden. 4Vor den Aufzügen muss eine ausreichende Bewegungsfläche vorhanden sein.

[1] Abs. 4 geändert durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden ab 02.07.2021.
[2] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung 2018. Anzuwenden bis 31.12.2023.

§ 40 Leitungsanlagen, Installationsschächte und -kanäle

 

(1) 1Leitungen dürfen durch raumabschließende Bauteile, für die eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist, nur hindurchgeführt werden, wenn eine Brandausbreitung ausreichend lang nicht zu befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen sind. 2Dies gilt nicht

 

1.

für Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

2.

innerhalb von Wohnungen und

 

3.

innerhalb derselben Nutzungseinheit mit nicht mehr als insgesamt 400 m² in nicht mehr als zwei Geschossen.

 

(2) In notwendigen Treppenräumen, in Räumen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 und in notwendigen Fluren sind Leitungsanlagen nur zulässig, wenn eine Nutzung als Rettungsweg im Brandfall ausreichend lang möglich ist.

 

(3) Für ...

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