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Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 / § 14 Brandschutz

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1Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind. 2Zur Brandbekämpfung muss eine ausreichende Wassermenge zur Verfügung stehen.

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