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Landesbauordnung Baden-Württemberg / § 27c Brandwände

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(1) Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.

 

(2) Brandwände sind erforderlich

 

1.

als Gebäudeabschlusswand, wenn diese Abschlusswände an oder mit einem Abstand von weniger als 2,5 m gegenüber der Grundstücksgrenze oder mit einem Abstand von weniger als 5 m zu bestehenden Gebäuden auf demselben Grundstück errichtet werden,

 

2.

als innere Brandwand zur Unterteilung ausgedehnter Gebäude in Abständen von nicht mehr als 40 m,

 

3.

als innere Brandwand zur Unterteilung landwirtschaftlich genutzter Gebäude in Brandabschnitte von nicht mehr als 10 000 m³ Brutto-Rauminhalt, wobei größere Brandabschnitte mit Brandwandabständen bis 60 m möglich sind, wenn die Nutzung des Gebäudes dies erfordert und keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen,

 

4.

als Gebäudeabschlusswand zwischen Wohngebäuden und angebauten landwirtschaftlich genutzten Gebäuden sowie als innere Brandwand zwischen dem Wohnteil und dem landwirtschaftlich genutzten Teil eines Gebäudes.

 

(3) Absatz 2 Nummer 1 gilt nicht für

 

1.

Vorbauten nach § 5 Absatz 6 Nummer 2, soweit ihre seitlichen Wände von dem Nachbargebäude oder der Nachbargrenze einen Abstand einhalten, der ihrer eigenen Ausladung entspricht, mindestens jedoch 1,25 m beträgt,

 

2.

Wände bis 5 m Breite nach § 5 Absatz 7 Satz 2,

 

3.

Gebäude oder Gebäudeteile, die nach § 6 Absatz 1 in den Abstandsflächen sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig sind,

 

4.

Wände, die gemäß § 5 Absatz 6 Satz 2 die Abstände nicht einhalten, soweit die verwendeten Dämmstoffe nichtbrennbar sind,

 

5.

Wände, die gemäß § 6 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 die Abstände nicht einha...

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